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Verwaltungsgericht Münster, 1 K 1277/08

Datum:
07.11.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1277/08
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2008:1107.1K1277.08.00
 
Schlagworte:
Hochschulrat Sitzungsöffentlichkeit nichtöffentlich Personalangelegenheiten
Normen:
HG § 12 Abs. 2 HG § 21 Abs. 4 Satz 5
Leitsätze:

1. Die Vorschriften über die Sitzungsöffentlichkeit (§ 12 Abs. 2 Satz 1 HG, § 20 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Senats) i.V.m. dem Grundrecht auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG begründen ein klagefähiges subjektives Recht Studierender auf Teilnahme an den Sitzungen des Senates der Universität.

2. Die vom Senat gem. § 21 Abs. 4 Satz 5 HG zu treffende Entscheidung über die vom Auswahlgremium erstellte Liste zukünftiger Mitglieder des Hochschulrates der Universität ist eine zwingend in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Personalangelegenheit. Es handelt sich dabei nicht um eine Wahl, sondern um einen Akt der Partizipation in einem mehrstufigen Auswahlverfahren, während dessen ein besonderes Diskretionsinteresse der Betroffenen besteht.

Rechtskraft:
noch nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen zu je ½ die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 
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