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Verwaltungsgericht Münster, 9 K 3426/04

Datum:
08.08.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 3426/04
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2007:0808.9K3426.04.00
 
Leitsätze:

1. Ein Abwägungsdefizit bei der Aufnahme der Hunderasse "Rottweiler" in die Liste unwiderleglich vermuteter "gefährlicher Hunde" in der Hundesteuersat-zung besteht nicht, wenn die Gemeinde an die Hunderasselisten des § 3 Abs. 2 S. 2 und § 10 Abs. 1 Landeshundegesetz NRW anknüpft und sich damit den im Gesetzgebungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen zum abstrakten Gefähr-dungspotenzial der Hunderasse "Rottweiler" anschließt.2. Hunde der Rasse "Rottweiler" dürfen entsprechend der örtlichen Hundesteuersatzung als soge-nannte gefährliche Hunde mit einem erhöten Hundesteuersatz belegt werden, obwohl diese Hunderasse in der Rasseliste der "Hunde bestimmter Rassen" des § 10 Abs. 1 und nicht der des § 3 Abs. 2 S. 2 Landeshundegesetz NRW ("gefährliche Hunde") aufgeführt ist.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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