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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.
T a t b e s t a n d :
2Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Hausgrundstücks L.-------straße 125 in Ahlen; der Kläger ist darüber hinaus Eigentümer des ebenfalls mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Hausgrundstücks L.-------straße 123. Sie selbst bewohnten in der Vergangenheit das Haus L.------- straße 123 und nunmehr das Haus L.-------straße Nr. 125. Die L.-------straße ist die Ortsdurchfahrt der von E. nach B. führenden Bundesstraße B 00. Das Grundstück L.-------straße 123 weist an der Straßenfront eine Breite von 13 Metern auf. Es besteht/bestand eine Grundstückszufahrt mit Bordsteinabsenkung in einer Breite von drei Metern. Vor dem Grundstück ist im öffentlichen Verkehrsraum eine Informationstafel mit Stadtplan installiert.
3Im Jahre 0000 wandten sich die Kläger erstmals an den Beklagten und baten um Verlegung der Informationstafel an den Ortseingang, weil durch die vor der Tafel haltenden LKW ihre Einfahrt versperrt werde und es, besonders in der Nacht, zu Lärmbelästigungen komme. Der Beklagte teilte den Klägern hierzu mit, dass der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden die Verwaltung nach eingehender Diskussion gebeten habe, das Problem durch erzieherische Maßnahmen zu lösen. Insbesondere sei die Anbringung eines Vorwegwegweisers als Hinweis auf die Informationstafel sowie eines Schildes Motor abstellen" an der Parkbucht angeregt worden.
4Im März 0000 wandte sich die Klägerin nochmals im Rahmen einer Bürgermeistersprechstunde mit dem Wunsch auf Versetzung der Informationstafel an den Beklagten. Hierzu teilte der Beklagte mit, dass auch nach nochmaliger Überprüfung und Rücksprache mit allen beteiligten Institutionen aus verkehrsrechtlichen Gründen eine Versetzung der Informationstafel nicht realisierbar sei.
5Unter dem 00.00.0000 beantragten die Kläger die Errichtung einer Hochbordabsenkung vor dem Haus L.-------straße 123, um Parkflächen für die dortigen Mieter schaffen zu können. Hierzu müssten ein Grünbeet, ein Baum und die Informationstafel versetzt werden. Das Umweltamt des Beklagten kam nach erfolgter Ortsbesichtigung zu dem Ergebnis, dass der Baum unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück Nr. 121 stehe und somit nicht hinderlich für das Grundstück der Kläger sei. Einer Entfernung des Baumes könne auch im Hinblick auf den spärlichen Baumbestand entlang der L.-------straße nicht zugestimmt werden.. Ein Baubeginn sei vorab rechtzeitig bei der Grünflächenabteilung anzuzeigen. Die Kläger erklärten daraufhin, das Beet nur in Absprache mit der Grünflächenabteilung zu verkleinern, und baten um Versetzung der Informationstafel, die eine starke Sichtbehinderung darstelle.
6Mit Bescheid vom 00.00.0000 erteilte der Beklagte den Klägern unter verschiedenen Auflagen und Bedingungen die jederzeit widerrufliche Genehmigung zur Herstellung der geplanten Zufahrt, wobei eine Gesamtlänge der Zufahrt von vier Metern nicht überschritten werden dürfe. Nachträglich stellte der Beklagte klar, die Erweiterung der Zufahrt dürfe eine Gesamtlänge von vier Metern nicht überschreiten.
7Unter dem 00.00.0000 legten die Kläger gegen die in dem Bescheid enthaltene Beschränkung der Erweiterung Widerspruch ein. Mit weiterem Schriftsatz vom 00.00.0000 beantragten die Kläger ausdrücklich die Entfernung der Ortstafel und führten hierzu aus, sie hätten seit Jahren darauf hingewiesen, dass durch diese Informationstafel erhebliche Beeinträchtigungen für sie und ihre Mieter verursacht würden. Dabei handele es sich um erheblichen Lärm, der insbesondere die Nachtruhe störe. Sie und die anderen Hausbewohner würden immer wieder durch starke Bremsgeräusche, speziell von Lastwagen geweckt. Die Brems- und sonstigen An- und Abfahrgeräusche seien auf Dauer nicht mehr erträglich. Darüber hinaus komme es zu ständigen Behinderungen durch fremde Fahrzeuge, die Parkbuchten vor dem Haus belegten und dabei auch die Einfahrt versperrten. Die aufgestellte Tafel stelle für sie ein Sonderopfer dar, das nicht zumutbar sei. Auf anderen Einfallstraßen der Stadt seien vor einer Wohnbebauung derartige Tafeln nicht aufgestellt.
8Mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Bei dem Vorhaben handele es sich um eine Sondernutzung. Es gelte zwar nicht die Fiktion des § 8 a Abs. 1 FStrG, da es sich hier nicht um eine Zufahrt zu einer Bundesstraße außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten handele. Solange eine Bundesstraße der verkehrsrechtlichen Erschließung der Anliegergrundstücke diene, seien Zufahrten in der Regel gemeingebräuchlich. Im Falle der Kläger habe aber eine angemessene Zuwegung zum öffentlichen Verkehrsnetz bereits bestanden. Eine Erweiterung der Zufahrt würde bedeuten, dass in diesem Bereich andere vom Gemeingebrauch zunehmend verdrängt würden. Durch die Erlaubnis, zusätzlich zu der vorhandenen Zufahrt von drei Metern Länge eine weitere Zufahrt von vier Metern Länge anlegen zu dürfen, werde dem Anliegen, durch die Erweiterung der Zufahrt eine Parkfläche für die Mieter zu schaffen, hinreichend Rechnung getragen. Eine Verlängerung der Zufahrt über die gesamte Grundstücksbreite würde dagegen wegen Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu einer Ermessensüberschreitung führen. Eine Abwägung der Interessen der Kläger mit dem öffentlichen Interesse falle zu Lasten der Kläger aus. Die begehrte Maßnahme würde voraussetzen, dass der vor dem Grundstücke stehende, unmittelbar an das Nachbargrundstück angrenzende Baum beseitigt werden müsse. Der Baum stelle indes keine Behinderung für das Grundstück der Kläger dar und sei auf Grund des ohnehin spärlichen Baumbestandes an der L.-------straße zu erhalten. Darüber hinaus müsste auch die vor dem Grundstück befindliche Informationstafel beseitigt werden. Eine solche Maßnahme sei indes nicht möglich. Der jetzige Standort sei nach mehreren Ortsbesichtigungen von dem Träger der Straßenbaulast, der Straßenverkehrsbehörde und von Vertretern der Polizeistation geprüft und als geeignet ausgewählt worden. Bei dieser Auswahl seien die Verkehrsgegebenheiten berücksichtigt worden. Eine Versetzung stadtauswärts sei wegen der vorhandenen Kurven im Ortseingangsbereich aus Verkehrssicherheitsgründen nicht möglich gewesen. Eine erhebliche Versetzung stadteinwärts sei ebenfalls nicht in Betracht gekommen, da hier der I.-----weg und die Straße J. M. L1. abzweigten und in diesem Bereich bereits Abbiegespuren vorhanden seien, so dass ein Halten in diesem Bereich nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung nicht zulässig sei. Schließlich liege die Informationstafel in einer Parkbucht und sei für Autofahrer unter der vorhandenen Straßenbeleuchtung erkennbar. Um dem Begehren der Kläger nach mehr Ruhe nachzukommen, sei an der Informationstafel ein Schild mit der Aufschrift Bitte Motor abschalten" installiert worden. Dies stelle eine geeignete und ausreichende Maßnahme dar. Weitergehende Maßnahmen seien nicht möglich. Es überwiege das öffentliche Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und der Erhaltung von Grünflächen.
9Daraufhin haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgen.
10Die Kläger beantragen,
111. den Bescheid des Beklagten vom 00.00.0000 und seinen Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 aufzuheben und ihn zu verpflichten, eine Sondernutzungserlaubnis zur Verbreiterung der vorhandenen Zufahrt über die gesamte Grundstücksbreite durch Absenkung des gesamten Hochbordes vor dem Haus L.-------straße 123 zu erteilen,
122. die Stadt B. zu verurteilen, die vor dem Hausgrundstück L.-------straße 123 befindliche Informationstafel zu entfernen.
13Die Beklagten beantragen,
14die Klage abzuweisen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
17Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.
181. Die auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer (weitergehenden) Sondernutzungserlaubnis gerichtete Klage ist hinsichtlich der Klägerin schon unzulässig; denn diese ist - wie sie in der mündlichen Verhandlung in Übereinstimmung mit dem von dem Beklagten vorgelegten Grundbuchauszug berichtet - nicht Eigentümerin des insoweit betroffenen Grundstücks L.-------straße 123.
19Im Übrigen ist die Verpflichtungsklage unbegründet. Der Bescheid des Beklagten in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Dem Kläger steht ein Anspruch auf die von ihm begehrte Erlaubnis nicht zu.
20Er beansprucht eine Sondernutzung im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG), für die er nach Satz 2 der Vorschrift der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahrten - wie hier - der Erlaubnis der Gemeinde, d. h. des Beklagten bedarf. Da das Grundstück L.-------straße 123 innerhalb der Ortsdurchfahrt der Bundesstraße B 58 liegt, gilt die von dem Kläger beanspruchte Erweiterung der Zufahrt nicht schon gemäß § 8 a Abs. 1 FStrG als Sondernutzung im Sinne des § 8. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 FStrG ist aber - unbeschadet der Regelung in § 8 a FStrG - die Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus Sondernutzung. Zwar gehört die Anlegung einer Zufahrt zu einem Hausgrundstück grundsätzlich zum Anliegergebrauch und bedarf deshalb - innerhalb der Ortsdurchfahrt - keiner Sondernutzungserlaubnis. Mit der Erweiterung der Zufahrt über die gesamte Breite der Straßenfront des Grundstücks L.-------straße 123 macht der Kläger aber eine im Sinne dieser Vorschrift über den (gesteigerten) Gemeingebrauch/Anliegergebrauch hinausgehende Benutzung geltend. Die vorhandene Zufahrt in einer Breite von mittlerweile sieben Metern reicht als Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz ersichtlich aus. Eine Zufahrt über die Breite der gesamten Straßenfront ist vom Anliegergebrauch mithin nicht mehr umfasst.
21Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 18. November 1991 - 2 TH 2280/91 -, Juris; Sauthoff, Straße und Anlieger, 2003, Rdn. 808.
22Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis steht grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Diese hat ihr Ermessen gemäß § 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Der gesetzliche Erlaubnisvorbehalt für eine straßen- und wegerechtliche Sondernutzung soll eine Nutzung der betroffenen Straßen und Wege sicherstellen, die den Widmungszweck, insbesondere den Gemeingebrauch, nicht wesentlichen beeinträchtigt. Damit dient das präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt in erster Linie der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, so wie ihn die Widmung der öffentlichen Sache zulässt. Die behördliche Ermessensausübung bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis hat sich an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen können insbesondere zählen ein einwandfreier Straßenzustand (Schutz des Straßengrundes und des Zubehörs), die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger (etwa Schutz vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen) oder Belange des Straßen- und Stadtbildes, d. h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße und auf Grund eines konkreten Gestaltungskonzeptes (Vermeidung einer Übermöblierung" des öffentlichen Straßenraumes, Schutz eines bestimmten Straßen- und Platzbildes u. ä.).
23Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2006 - 11 A 2642/04 -, NWVBl. 2007, S. 64 (65).
24Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Nur wenn die Abwägung der wechselseitig betroffenen Belange zu Gunsten des Klägers ausfallen muss, mithin eine sogenannte Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, ist ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Sondernutzungserlaubnis zu bejahen. Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall.
25Die Ermessensbetätigung des Beklagten ist mit Blick auf den oben skizzierten Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat die privaten Interessen des Klägers mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs abgewogen und im Ergebnis den Interessen des Klägers mit der bewilligten Erweiterung der bestehenden Zufahrt in einer Breite von drei Metern um weitere vier Meter in mehr als hinreichender Weise Rechnung getragen. Mit Blick auf die aus den Fotos und Luftbildaufnahmen ersichtliche Situation vor Ort ist die zum Schutz des Gemeingebrauchs (Fußgänger- und Radfahrerverkehr) und des Erhalts der Grünflächen getroffene Entscheidung nicht zu beanstanden. Soweit der Beklagte auch auf die Notwendigkeit des Erhalts des Baumes abgestellt hat, eine Beseitigung nach übereinstimmend in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Beteiligten für die von dem Kläger erstrebte Sondernutzung indes nicht erforderlich sein soll, macht dies die Ermessensbetätigung nicht rechtswidrig; denn hierbei handelt es sich nur um einen von mehreren, die Ermessensentscheidung selbständig tragenden Gesichtspunkten.
262. Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 2. - als allgemeine Leistungsklage gegen die Beklagte zu 2. gerichtet ( vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ) - zulässig, aber nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte zu 2. die in unmittelbarer Nähe ihrer Grundstücke im öffentlichen Straßenraum aufgestellte Informationstafel entfernt. Als Grundlage eines darauf gerichteten Klagebegehrens kommt allein ein Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht. Danach muss derjenige, der durch die öffentliche Gewalt rechtswidrig beeinträchtigt wird, sich nicht auf eine Entschädigung verweisen lassen, sondern kann grundsätzlich eine Beendigung des rechtswidrigen Zustands verlangen. Ein Folgenbeseitigungsanspruch entsteht demnach, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist. Er ist seinem Inhalt nach gerichtet auf Beseitigung der durch den rechtswidrigen Eingriff geschaffenen Beeinträchtigung der subjektiven Rechtsstellung.
27Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. September 1994 - 23 A 1064/92 -.
28Ein solcher rechtswidriger Eingriff in subjektive Rechte der Kläger lässt sich hier nicht feststellen. Das gilt namentlich für die von den Klägern ins Feld geführten Beeinträchtigungen in der Nutzung ihrer Grundstücke und die von ihnen beklagten Lärmbeeinträchtigungen. Durch die auf der Grünfläche vor dem Haus Nummer 123 aufgestellte Informationstafel selbst werden die Kläger ersichtlich nicht in der Nutzung ihrer Grundstücke einschließlich der vorhandenen genehmigten Zufahrten beeinträchtigt. Auch soweit Nutzer der Informationstafel hierzu mit ihren Fahrzeugen vor den Zufahrten der Grundstücke der Kläger halten und diese kurzfristig versperren, ist eine die Erheblichkeitsschwelle überschreitende Störung nicht ernsthaft anzunehmen. Dass es insoweit zu mehr als sporadischen und, da die jeweiligen Fahrzeugführer vor Ort sind, von den Klägern gegebenenfalls unter bindbaren Belästigungen kommt, haben die Kläger weder substantiiert dargelegt noch entsprechend belegt. Mit Blick auf die insoweit weiterhin geltend gemachten Lärmbelästigungen ist auch ein tragfähiger Anhalt dafür, dass die Schwelle einer gesundheitserheblichen Beeinträchtigung (Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG -) überschritten ist, nicht erkennbar. Dies wird von den Klägern selbst auch nicht in einer solchen Weise vorgetragen.
29Die Kläger können auch nicht unter dem Blickwinkel des einem Anlieger zustehenden Rechts auf fehlerfreie Berücksichtigung seiner privaten Belange einen Eingriff in ein ihnen zustehendes subjektiv-öffentliches Recht geltend machen und die Entfernung der Informationstafel beanspruchen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) sind die rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an Planungsentscheidungen auch dann zu beachten, wenn eine planerische Entscheidung über die Gestaltung einer öffentlichen Verkehrsfläche nicht durch förmlichen, nach außen kundgemachten Planungsakt ergeht, sondern auf Grund eines internen Beschlusses, der unmittelbar durch Ausführung der Bauarbeiten in Erscheinung tritt. Auch in diesen Fällen besteht keine planerische Beliebigkeit, sondern sind die widerstreitenden Interessen im Rahmen der Ausübung des Planungsermessens zu einem nachvollziehbaren, dem Gewicht der jeweils betroffenen Belange gerecht werdenden Ausgleich zu bringen. Diesem objektiv- rechtlichen Gebot planerischer Abwägung entspricht ein subjektives Recht des planungsbetroffenen Anliegers auf fehlerfreie Berücksichtigung seiner privaten Belange, wobei sich die gerichtliche Kontrolle regelmäßig auf das Abwägungsergebnis zu beschränken, also nur darauf zu richten hat, ob die Planung gemessen an den jeweils betroffenen Belangen vertretbar erscheint.
30Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2001 - 11 B 333/01 -, Juris.
31Gemessen an diesen Maßstäben ist die Entscheidung der Beklagten, die Informationstafel am bisherigen Standort zu belassen und dort nicht zu entfernen, rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kläger sind mit ihren Grundstücken Anlieger einer Bundesstraße. Die Grundstücke erlangen durch diese Lage eine Vorprägung in dem Sinne, dass Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit wesentlich gemindert sind. Belästigungen von insoweit ortstypischen Einrichtungen sind dem Grunde nach hinzunehmen. Um eine solche ortstypische Einrichtung handelt es sich bei der Informationstafel; solche Tafeln mit Stadtplänen zur besseren Orientierung ortsfremder Verkehrsteilnehmer machen gerade und vornehmlich im Eingangsbereich der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße Sinn. Die Beklagte zu 2. hat sich in der Vergangenheit und auch nochmals in dem mit dem Klageantrag zu 1. angegriffenen Widerspruchsbescheid mit dem Anliegen der Kläger auseinandergesetzt und mit Blick auf die bestehenden Örtlichkeiten keinen geeigneteren, d. h. unter verkehrlichen Gesichtspunkten sinnvollen und zugleich andere Anlieger nicht belastenden Standort ausmachen können. Diese Erwägungen sind nachvollziehbar und schlüssig, mithin vertretbar im Sinne der obigen Ausführungen. Die Kläger haben dem - auch in der mündlichen Verhandlung - substantielle Einwendungen nicht entgegengesetzt.
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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