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Verwaltungsgericht Münster, 8 K 355/06

Datum:
21.09.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 355/06
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2007:0921.8K355.06.00
 
Normen:
AufenthG § 26 Abs. 4 Satz 1 ; AufenthG § 102 Abs. 2
Sachgebiet:
Besonderes Verwaltungsrecht
Leitsätze:

1. Auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG sind nach § 102 Abs. 2 AufenthG sowohl Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis als auch Zeiten des Besitzes einer Duldung anzurechnen.

2. Bei § 102 Abs. 2 AufenthG sind Zeiten des Besitzes einer Duldung ohne Rücksicht auf den Duldungsgrund und darauf, ob der Ausländer ihn verschuldet hat, anzurechnen.

3. Im Falle der Anrechnung von Duldungszeiten nach § 102 Abs. 2 AufenthG kann die Ausländerbehörde die Gründe, die zu den Duldungszeiten des Ausländers geführt haben, im Rahmen des ihr durch § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG eingeräumten Ermessens berücksichtigen.

 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 30. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Münster vom 18. Januar 2006 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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