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Verwaltungsgericht Münster, 7 K 3489/04

Datum:
14.03.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 3489/04
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2007:0314.7K3489.04.00
 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 07.05.2004 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 28.10.2004 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die am 09.04.2003 beantragte Änderungsgenehmigung zur Errichtung eines Klärschlammvererdungsbeckens zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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