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Verwaltungsgericht Münster, 7 K 1982/03.A

Datum:
31.08.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 1982/03.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2007:0831.7K1982.03A.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25. Juni 2003 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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