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Verwaltungsgericht Münster, 6 K 3350/04.A

Datum:
16.01.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 3350/04.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2007:0116.6K3350.04A.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamts vom 22. Oktober 2004 verpflichtet festzustellen, dass für die Klägerin ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nach Serbien (Kosovo) besteht.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 
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