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Verwaltungsgericht Münster, 6 K 1597/04.A

Datum:
16.01.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 1597/04.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2007:0116.6K1597.04A.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 5. Mai 2004 verpflichtet festzustellen, dass für die Klägerin zu 1. ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nach Serbien (Kosovo) besteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. trägt die Beklagte. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger zu 2. die Hälfte. Im Übrigen trägt jeder seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 
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