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Verwaltungsgericht Münster, 4 L 684/07

Datum:
21.12.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 L 684/07
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2007:1221.4L684.07.00
 
Tenor:

1. Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung festgestellt, dass die Antragstellerin vorläufig nicht mit Wirkung zum 1. Januar 2008 auf den Landschaftsverband Rheinland übergeht.

2. Diese gerichtliche Anordnung gilt bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über das in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren zu verfolgenden Begehren der Antragstellerin festzustellen, dass sie nicht mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf den Landschaftsverband Rheinland übergeht.

3. Die Anordnung gilt abweichend von Nr. 2 nicht mehr, wenn die Antragstellerin das unter 2. bezeichnete gerichtliche Hauptsacheverfahren nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses anhängig macht oder sich das anhängige Verfahren durch Zurücknahme oder auf andere Weise in der Hauptsache erledigt.

4. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

5. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

6. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden.

 
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