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Verwaltungsgericht Münster, 1 K 369/07

Datum:
19.06.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 369/07
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2007:0619.1K369.07.00
 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 9. August 2006 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2007 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Schuljahr 2006/2007 Schülerfahrkosten in Höhe von 414,80 EUR zu erstatten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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