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Verwaltungsgericht Münster, 1 K 1514/06

Datum:
19.06.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1514/06
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2007:0619.1K1514.06.00
 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 9. August 2006 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 15. August 2006 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Schuljahr 2006/2007 Schülerfahrkosten in Höhe von 412,- EUR zu erstatten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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