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Verwaltungsgericht Münster, 10 K 1490/06

Datum:
10.08.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 1490/06
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2007:0810.10K1490.06.00
 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 1. Juni 2006 über die Erteilung einer Liniengenehmigung an die Beigeladene für die Linie N. -P. und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 4. August 2006 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 2. Dezember 2005 auf Erteilung einer Liniengenehmigung für die Linie N. -P. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und die Beklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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