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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger wurde am 18. Februar 2006 um 5.25 Uhr von einer Polizeikontrolle angehalten. Er hatte stark erweiterte Pupillen mit stark verzögerten Reaktionen. Ein Drogenschnelltest verlief positiv. Die gerichtsmedizinische Untersuchung der ihm von einem Arzt entnommenen Blutprobe ergab 242 ng/g Amphetamin sowie einen Wert von 28,1 ng/ml THC-COOH. Zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle stand der Kläger somit unter dem akuten Einfluss von Cannabisprodukten und Amphetamin. Nach vorheriger Anhörung entzog ihm der Beklagte durch Ordnungsverfügung vom 24. Mai 2006 die Fahrerlaubnis der Klasse C1E.
3Der Kläger erhob mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 31. Mai 2006 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, dass es sich um ein einmaliges Versagen gehandelt habe und ein Konsum nicht mehr bestehe.
4Mit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2006 wies die Bezirksregierung N1. den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.
5Am 18. August 2006 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht, keine Drogen zu konsumieren. Er werde sich zukünftig absolut abstinent zeigen und sei jederzeit bereit, sich einem Drogenscreening zu unterziehen. Die Verletzung rechtlichen Gehörs im Vorverfahren durch eine zu kurze Fristsetzung werde durch seine Stellungnahme gegenüber der Widerspruchsbehörde nicht geheilt.
6Der Kläger beantragt,
7die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 24. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung N1. vom 2. August 2006 aufzuheben.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Er verteidigt die angegriffenen Bescheide.
11Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.
15Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
16Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf die zutreffenden Erwägungen des Widerspruchsbescheids vom 2. August 2006. Dem ist lediglich hinzuzufügen, dass nach neuester Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -) sogar der bereits einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung - FeV - die Kraftfahreignung ausschließt. Dies ist bei dem Kläger nachweislich der Fall gewesen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Kraftfahreignung zwischenzeitlich wiedererlangt haben könnte. Insoweit ist eine (nachgewiesene) mindestens einjährige Abstinenz (Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV) sowie die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (§§ 20 Abs. 1, 14 Abs. 3 FeV) erforderlich.
17Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufig Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
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