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Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Migration und Flüchtlinge) vom 16. März 2004 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person der Klägerin ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Ziffer 4 des Bescheides vom 16. März 2004 wird aufgehoben, soweit der Klägerin die Abschiebung nach Angola angedroht worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
2Die im Jahr 1985 in Cabinda/Angola geborene Klägerin ist angolanische Staatsangehörige. Die Klägerin reiste nach ihren Angaben am 15. September 2003 von Angola auf dem Luftweg nach Belgien und von dort auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Das Asylverfahren ihres Bruders K. B. E. T. ist unter dem Aktenzeichen 7 K 1709/04.A anhängig.
3Am 19. September 2003 beantragte die Klägerin die Gewährung von Asyl.
4Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) gab die Klägerin am 22. September 2003 im Wesentlichen zu Protokoll: Ihr Vater habe der F.L.E.C.-F.A.C. angehört; ihre Eltern seien am 3. Februar 2002 weggebracht worden. Danach habe sie sich entschlossen, auch für die F.L.E.C. zu arbeiten. Sie habe Flugblätter verteilt. Letztmals habe sie dies am 28. Januar 2003 getan; am gleichen Tag sei sie festgenommen worden. Am nächsten Tag habe man sie nach Luanda in das Gefängnis Viana verbracht. Dort sei sie sieben Monate inhaftiert gewesen. Während der Haft sei sie misshandelt und zwei Mal vergewaltigt worden. Sie habe einen schweren blutigen Durchfall bekommen. Deshalb sei sie ins Laboratorio Central Criminalistica gebracht worden. An einem Sonntag seien Geistliche in das Krankenhaus gekommen, darunter eine E1. N. . Dieser habe sie von ihrer Festnahme, ihrem Bruder und einem Freund ihres Vaters, den sie Onkel genannt hätten, erzählt. Einige Tage später sei diese Frau wiedergekommen und habe erklärt, sie werde alles versuchen, um den Onkel zu finden. Tatsächlich habe diese es einige Tage später, an einem Freitag, geschafft, sie mit einer Wache aus dem Krankenhaus herauszuholen. Die Frau habe sie mit zu sich nach Hause genommen, dort habe bereits ihr Bruder gewartet. Der Onkel sei am nächsten Tag gekommen. Am Sonntag darauf sei sie mit ihrem Bruder aus Angola ausgereist.
5Durch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 16. März 2004 wurde der Asylantrag der Klägerin abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes nicht vorliegen. Gleichzeitig wurde der Klägerin die Abschiebung nach Angola angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt: Eine Asylanerkennung scheide aus, weil die Klägerin über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Es liege kein Abschiebeverbot vor. Der Vortrag der Klägerin sei unglaubhaft. Es dränge sich der Eindruck auf, die Klägerin habe vereinzelt in ihrer Heimat vorkommende Ereignisse zum Anlass genommen, ihr erfundenes persönliches Schicksal in tatsächlich stattgefundene Vorkommnisse zu verflechten. Hinsichtlich ihrer angeblichen Aktivitäten habe sie sich lediglich auf die Wiedergabe bloßer Behauptungen beschränkt, es sei deshalb nicht glaubhaft, dass die Klägerin für die F.L.E.C. gearbeitet habe. Folgerichtig sei auch ihre diesbezügliche Festnahme unglaubhaft. Außerdem seien die Angaben der Klägerin nicht glaubhaft, weil sie der Aufforderung, wegen ihrer durch die Vergewaltigungen erlittenen Infektion ein ärztliches Attest vorzulegen, nicht Folge geleistet habe.
6Am 25. März 2004 hat die Klägerin Klage erhoben. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage zurückgenommen, soweit sie die Anerkennung als Asylberechtigte begehrt hatte. Zur Begründung ihrer Klage trägt sie vor: Sie sei seit ihrer Kindheit für die Partei F.L.E.C.- F.A.C. und habe die politische Tätigkeit ihres Vaters unterstützt. Ihre Aufgabe sei es gewesen, die Bevölkerung bei Versammlungen über die Tätigkeiten der Partei zu informieren; sie habe sich nicht nur auf das Verteilen von Flugblättern beschränkt. Ihr Vortrag sei entgegen den Ausführungen in dem Bescheid des Bundesamtes detailreich und ohne Steigerung.
7Die Klägerin beantragt,
8die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 16. März 2004 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen und den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogenen Verwaltungsvorgängen in dem Verfahren 7 K 1709/04. A betreffend den Bruder der Klägerin Bezug genommen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
13Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen.
14Die fortgeführte Klage hat teilweise Erfolg.
15Die Klägerin kann nicht die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - verlangen. Sie hat einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Insoweit ist die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Migration und Flüchtlinge) vom 16. März 2004 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die in dem Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit ihr darin die Abschiebung nach Angola angedroht worden ist; im Übrigen ist die Abschiebungsandrohung rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16Die Klägerin ist nicht politisch Verfolgte im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG. Sie hat Angola unverfolgt verlassen und ist auch derzeit in Angola nicht von politischer Verfolgung bedroht.
17Vgl. zu den Voraussetzungen der politischen Verfolgung: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE), Band 80, S. 315, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR), 1990, S. 21; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1991, S. 1089.
18Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Flucht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit dem notwendigen Grad an Wahrscheinlichkeit droht, dessen Intensität sich danach richtet, ob der Asylbewerber verfolgt oder unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gelangt ist. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu dem von ihm Erlebten eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen.
19Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, S. 89.
20Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Klägerin nicht hinreichend gerecht. Die Klägerin hat das Gericht nicht davon überzeugen können, dass sie wegen der Verteilung von Flugblättern der F.L.E.C. am 28. Januar 2003 festgenommen worden und anschließend sieben Monate im Gefängnis Viana in Luanda inhaftiert gewesen ist. Ihr Vorbringen hierzu ist durch Ungereimtheiten, Ungenauigkeiten und Widersprüche gekennzeichnet; zudem weichen ihre Angaben von den Ausführungen ihres Bruders in dessen Asylverfahren ab.
21Schon ihre Angaben über ihre Tätigkeiten für die F.L.E.C. sind nicht glaubhaft. Die Darstellung ihrer Aktivitäten ist oberflächlich und ungereimt. Erklärte sie im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt, sie habe Flugblätter verteilt, hat sie im Klagevorbringen davon gesprochen, darüber hinaus ihren Vater unterstützt und die Bevölkerung bei Versammlungen über die Tätigkeiten der Partei informiert zu haben, demgegenüber ist im Termin zur mündlichen Verhandlung wiederum nur die Rede davon gewesen, dass sie Papiere, also Flugblätter, verteilt habe. Über den Inhalt der verteilten Flugblätter bzw. Papiere hat sie zu keinem Zeitpunkt ergiebige Ausführungen gemacht. Mit Blick darauf kann ihr bereits der Anlass ihrer Verhaftung und Inhaftierung nicht geglaubt werden kann.
22Insbesondere hat sie keine überzeugende Schilderung über den angeblichen Gefängnisaufenthalt abgegeben. Die Klägerin hat zwar hinsichtlich des Datums ihrer Festnahme, der Dauer des Aufenthalts im Gefängnis und der ihr dort widerfahrenen Misshandlungen während des gesamten Asylverfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben gemacht. Es ist ihr aber trotz zweifacher Nachfrage seitens des Gerichts schon nicht gelungen, eine zusammenhängende, anschauliche Beschreibung der Zelle abzugeben, in der sie immerhin sieben Monate untergebracht gewesen sein will. Im Übrigen hat sie in diesem Zusammenhang Behauptungen aufgestellt, die mit Blick auf die dem Gericht aus authentischen Berichten und Erkenntnissen bekannte Situation in angolanischen Gefängnissen nicht haben überzeugen können. Danach sind die Haftbedingungen in angolanischen Gefängnissen katastrophal. Die Zellen sind oft mehrfach überbelegt. Die Häftlinge sterben häufig an Krankheiten, weil die notwendige Grundversorgung der Gefangenen nicht zur Verfügung gestellt wird, die Gefangenen sind auf die Versorgung durch Familienangehörige angewiesen, denn die Ernährung erfüllt nicht annähernd Minimalbedingungen. In dem für 800 Häftlinge konzipierten Gefängnis in Luanda waren im Jahr 2003 ungefähr 1.750 Gefangene untergebracht; erst in der darauffolgenden Zeit hat sich die Lage im Gefängnis in Luanda nach Renovierungen etwas entschärft.
23Vgl. hierzu u. a.: Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18. April 2005; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Angola im Übergang, Update März 2005; Immigration and Nationality Directorate Home Office, United Kingdom, Angola country report, April 2004.
24Mit Blick darauf erscheinen die Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung über die Unterbringung mit einer bzw. zwei weiteren Gefangenen in einer Zelle, die Ausstattung der Zelle mit Matratzen sowie einer Lampe, die die ganze Nacht hindurch angeschaltet sein darf, und die regelmäßige Versorgung mit Essen - wenn auch nur mit Reis und Bohnen - nicht glaubhaft. Angesichts des im Jahr 2003 herrschenden Zustandes der Überbelegung im Gefängnis in Luanda ist die von der Klägerin behauptete Unterbringung mit nur einer bzw. zwei Mitgefangenen über einen mehr als ein halbes Jahr dauernden Zeitraum jedenfalls kaum vorstellbar. Auf dem Hintergrund des Fehlens minimalster Standards in angolanischen Gefängnissen gilt Gleiches auch für die Behauptung der wenn auch spärlichen, aber gleichwohl regelmäßigen Versorgung mit Nahrungsmitteln sowie der angeblichen Ausstattung der Zelle mit einer Lichtquelle und Schlafmöglichkeiten. Wäre die Klägerin tatsächlich sieben Monate inhaftiert gewesen, wäre angesichts der angeführten prekären und bisweilen lebensbedrohlichen Zustände in angolanischen Gefängnissen zu erwarten gewesen, dass sie eine anschauliche, dichte und für Dritte nachvollziehbare Schilderung über ihre Haftzeit abgibt; dass ihr dies insgesamt nicht gelungen ist, spricht dafür, dass sie nicht über tatsächlich Erlebtes berichtet hat.
25Das Gericht hat auch deshalb erhebliche Zweifel an dem diesbezüglichen Vorbringen der Klägerin, weil es von dem diese Ereignisse betreffenden Vorbringen ihres Bruders abweicht. Im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt gab er an, nichts über einen Gefängnisaufenthalt der Klägerin zu wissen, im Termin zur mündlichen Verhandlung in dem ihn betreffenden Asylverfahren hat er Angaben gemacht, die darauf schließen ließen, seine Schwester sei ungefähr drei Wochen im Gefängnis gewesen. Er ist zwar zum Zeitpunkt der angeblichen Verhaftung der Klägerin ein Kind von gerade zehn Jahren gewesen; dennoch ist kaum vorstellbar, dass ein Kind in dem Alter über die Verhaftung der Schwester, mit der er zusammenlebt und zwar allein ohne die Eltern, überhaupt nichts weiß oder keine Vorstellungskraft über Zeiträume hat und deshalb einen Zeitraum von zwei oder drei Wochen mit einem von sieben Monaten gleichsetzt. Die kindlichen Einlassungen des Bruders beim Bundesamt und bei Gericht haben vielmehr die Annahme bestätigt, dass die diesbezüglichen Angaben der Klägerin nicht an der Wahrheit orientiert gewesen sind.
26Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind in der Person der Klägerin erfüllt. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt sind, werden gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bei Entscheidungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 53 Abs. 6 des Ausländergesetzes - AuslG - ist die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG trotz erheblicher bestehender Gefahren für den Ausländer gesperrt", wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht, die oberste Landesbehörde aber von der ihr nach § 54 AuslG zustehenden Regelung keinen Gebrauch macht. Abschiebungsschutz ist danach nur ausnahmsweise dann zuzusprechen, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" wäre.
27Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 - BVerwGE 108, S. 77 (80) und vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, BVerwGE 115, S. 1 ff.
28An dieser Rechtsprechung ist auch nach Inkrafttreten der mit den §§ 53 Abs. 6, 54 Satz 1 AuslG nahezu wortgleichen Vorschriften der §§ 60 Abs. 7, 60 a Abs. 1 Seite 1 AufenthG festzuhalten.
29Die Klägerin wäre im Falle ihrer Rückkehr nach Angola einer extremen Gefahrenlage im Sinne dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ausgesetzt. Denn nach einer Gesamtbetrachtung der gegenwärtigen Lage in Angola und der in der Person der Klägerin liegenden individuellen Umstände ist beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Angola akut an Leib und Leben gefährdet wäre.
30Auf der Grundlage der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass sich die Versorgungslage in Angola seit dem Friedensabkommen im Jahr 2002 zwar verbessert hat, dass aber die Mehrheit der angolanischen Bevölkerung immer noch am Rande des Existenzminimums lebt, sie überlebt mit Subsistenzwirtschaft, Kleinsthandel und Gelegenheitsarbeiten.
31Vgl. zur Versorgungslage in Angola u. a.: Lageberichte des Auswärtigen Amtes a.a.O. und vom 5. November 2004; Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O..
32Den mit der schlechten Versorgungslage verbundenen Gefahren für Leib und Leben ist zwar die Mehrheit der angolanischen Bevölkerung ausgesetzt; eine drohende existenzielle Gefährdung der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr wäre deshalb nur typische Folge der schlechten Versorgungslage in Angola. Die Sperrwirkung" des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG kommt dennoch nicht zum Tragen. Denn es bestehen individuelle Besonderheiten, die die Klägerin von dieser Sperrwirkung" befreien.
33Die Klägerin ist eine junge Frau, sie ist in Angola ohne familiären Rückhalt, ihre Eltern sind seit drei Jahren verschwunden. Dass die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Angola in Luanda - wohin sie abgeschoben würde, da der einzig mögliche Abschiebeweg über den internationalen Flughafen von Luanda führt - ihr Überleben sichern könnte, erscheint auf dem Hintergrund der bereits zitierten Erkenntnisse und aktueller Presseberichte ausgeschlossen. In die heruntergekommene" Metropole, in der schon jetzt mehr als ein Viertel der gesamten angolanischen Bevölkerung lebt, strömen immer mehr Menschen. Die große Mehrheit der Bewohner lebt unter Armutsbedingungen. Es gibt wenig reguläre Arbeitsplätze, niedrige, oft unregelmäßig ausbezahlte Löhne zwingen bis zu 70 Prozent der Bevölkerung Luandas, vom informellen Handel zu leben oder zusätzliche Einnahmenquellen zu sichern; es wird gebettelt, Straßenkinder leben in Ruinen.
34Vgl. hierzu: Die Tageszeitung vom 4. Januar 2006, Schwarzes Gold füllt schwarze Kassen", Lageberichte a.a.O., Schweizerische Flüchtlingshilfe a.a.O..
35Mit Blick auf diese in Luanda herrschenden, durch den täglichen Überlebenskampf gekennzeichneten Bedingungen ist davon auszugehen, dass die Klägerin, die in Bucu Zau, einer Kleinstadt in der Provinz Cabinda, aufgewachsen ist, Verhältnisse wie in Luanda also nicht kennt und dort vor allem ohne familiäre Bindung allein auf sich gestellt wäre, dem Hunger und der Verwahrlosung verbunden mit erheblichen Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt wäre. Aber auch für den Fall einer Rückkehr in ihre Heimat ist es nicht wahrscheinlich, dass sie ihr Überleben sichern könnte. Denn in vielen Teilen des Landesinnern ist die Versorgungslage weiterhin sehr kritisch,
36vgl. hierzu Lageberichte a.a.O..
37Auch dort müsste sie ihren Lebensunterhalt allein, ohne auf familiäre Hilfe zählen zu können, sichern. Dass ihr dies angesichts der kritischen Versorgungssituation, ihrer weitgehend fehlenden Lebenserfahrung, sie ist 20 Jahre alt und hat Angola mit 18 verlassen, ohne zu erwartende Unterstützung durch Dritte gelänge, erscheint nahezu ausgeschlossen. Insoweit kann auch nicht unterstellt werden, dass Onkel N1. oder E1. N. sie unterstützten; die Klägerin hat seit ihrer Ausreise keinen Kontakt mehr zu diesen beiden Personen, diese stehen zudem nicht in einem Verwandtschaftsverhältnis zu ihr, sondern sind nur ein Freund des Vaters bzw. eine Bekannte gewesen.
38Die Abschiebungsandrohung ist mit Blick auf das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in der Person der Klägerin rechtswidrig und deshalb aufzuheben, soweit der Klägerin darin die Abschiebung nach Angola angedroht worden ist, im Übrigen ist die Abschiebungsandrohung rechtmäßig (§ 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG).
39Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 und 2 VwGO, 83 b des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO - .
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