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Verwaltungsgericht Münster, 7 K 974/04.A

Datum:
31.01.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 974/04.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2006:0131.7K974.04A.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Migration und Flüchtlinge) vom 16. März 2004 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person der Klägerin ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Ziffer 4 des Bescheides vom 16. März 2004 wird aufgehoben, soweit der Klägerin die Abschiebung nach Angola angedroht worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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