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Verwaltungsgericht Münster, 7 K 1830/05.A

Datum:
16.05.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 1830/05.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2006:0516.7K1830.05A.00
 
Tenor:

Der Bescheid des C. für die B. N. und G. vom 12. September 2005 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 
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