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Verwaltungsgericht Münster, 7 K 1287/05

Datum:
20.12.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 1287/05
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2006:1220.7K1287.05.00
 
Tenor:

Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 29. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 13. Juni 2004 wird aufgehoben, soweit darin ein über 70.167,54 EUR hinausgehender Beitrag festgesetzt worden ist. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.916,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Juli 2005 zu zahlen. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 10/11 und der Beklagte zu 1/11.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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