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Verwaltungsgericht Münster, 5 K 3537/04

Datum:
12.09.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 3537/04
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2006:0912.5K3537.04.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 9. Juni 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2004 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 4. November 2003 den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss für die eingestreuten Kurzzeitpflegeplätze von Herrn B. Q. und Herrn L. V. in Höhe von 337,32 EUR zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 56 %, der Kläger zu 44 %.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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