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Verwaltungsgericht Münster, 5 K 1866/05

Datum:
07.11.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 1866/05
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2006:1107.5K1866.05.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. Februar 2005 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 16. September 2005 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit von August 2004 bis September 2005 Blindengeld in Höhe von 293 EUR monatlich zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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