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Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
G r ü n d e
2Der Antrag,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die am 24. September 1999 geborene Tochter Finja der Antragsteller für ein Jahr von der Schulpflicht zurückzustellen,
4hat keinen Erfolg. Die Antragsteller haben jedenfalls den für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
5Nach § 35 Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - SchulG - (in der seit dem 1. August 2005 geltenden Fassung vom 15. Februar 2005, GV. NRW. S. 102) können schulpflichtige Kinder aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft nach § 35 Abs. 3 Satz 2 SchulG die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens.
6Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die von den Antragstellern erstrebte Zurückstellung ihrer Tochter Finja von der Schulpflicht sind nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht erfüllt. Als erhebliche gesundheitliche Gründe i.S.v. § 35 Abs. 3 SchulG kommen allein solche gesundheitlichen Umstände in Betracht, die einem Schulbesuch des Kindes für einen voraussichtlich erheblichen Zeitraum des Schuljahrs in tatsächlicher Hinsicht entgegenstehen. Dieses Verständnis der Voraussetzungen der Zurückstellung folgt aus dem Zweck der Regelung des § 35 Abs. 3 SchulG, das tatsächliche Einschulungsalter zu senken und deshalb Zurückstellungen vom Schulbesuch nicht mehr - wie noch nach § 4 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes (in der Fassung bis zum 31. Juli 2004, GV. NRW. 1999, S. 408) - in Fällen der mangelnden Schulfähigkeit, sondern nur noch in gesundheitlich begründeten Ausnahmefällen zuzulassen.
7Vgl. LT-Drucks. 13/3722 S. 55. Gesundheitliche Umstände im oben genannten Sinn liegen im Fall der Tochter G. der Antragsteller nicht vor.
8Sie ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass G. nach dem schulärztlichen Gutachten vom 6. März 2006 an einer schweren, therapieresistenten, myoklonisch astatischen Epilepsie leidet und bei ihr eine gravierende Entwicklungsverzögerung in fast allen Bereichen besteht. Soweit diese Situation G. - wie ebenfalls im genannten schulärztlichen Gutachten festgestellt ist - einen sonderpädagogischen Förderbedarf begründet, vermag dies allein keine Zurückstellung von der Schulpflicht zu rechtfertigen. Denn bei Bestehen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs hat eine Förderung des betreffenden Kindes an einer dem Bedarf entsprechenden Förderschule zu erfolgen (vgl. § 3 Abs. 1 der Ausbildungsordnung gemäß § 52 SchulG - AO-SF -, in der seit dem 1. August 2005 geltenden Fassung vom 29. April 2005, GV. NRW. S. 538, ber. S. 625).
9Dass G. wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen in tatsächlicher Hinsicht gehindert sein könnte, eine Schule, ggf. eine ihrem Förderbedarf entsprechende Förderschule, zu besuchen, ist nicht ersichtlich. Hinreichende Anhaltspunkte hierfür ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass G. nach der Stellungnahme des Gesundheitsamts des Kreises Warendorf vom 21. Juli 2006 während des Schulbesuchs der dauernden persönlichen Begleitung bedarf. Dass eine solche Begleitperson nicht zur Verfügung stehen wird, kann nicht zugrunde gelegt werden. Selbst wenn ein Integrationshelfer nicht bereits zu Beginn des Schuljahrs zur Verfügung stehen sollte, rechtfertigte dies keine Zurückstellung G. von der Schulpflicht. Denn für diesen Fall hat der Antragsgegner angekündigt, für sie Hausunterricht zu beantragen.
10Die Kosten des Verfahrens haben nach § 154 Abs. 1 VwGO die Antragsteller zu tragen, weil sie unterlegen sind.
11Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert ist wegen des vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens mit der Hälfte des im Hauptsacheverfahren anzunehmenden Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen.
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