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Verwaltungsgericht Münster, 1 K 2483/04.A

Datum:
19.05.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 2483/04.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2006:0519.1K2483.04A.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Nr. 2 des Bescheides des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 27. Juli 2004 verpflichtet festzustellen, dass im Fall des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Myanmars vorliegen.

Nr. 4 des genannten Bescheides wird aufgehoben, soweit dem Kläger die Abschiebung nach Myanmar angedroht wird.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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