Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger stellte seinen Pkw Nissan Serena mit dem amtlichen Kennzeichen 00.-00-000 am Mittwoch, dem 2. März 2005, in der Manfred-von- Richthofen-Straße in Münster in einem Bereich ab, für den durch ein am 25. Februar 2005 wegen Baumschnittarbeiten aufgestelltes mobiles Verkehrsschild (Zeichen 283 der Straßenverkehrsordnung) mit dem Zusatz: Mi 7.00 - 16.00" ein Halteverbot bestand. Gegen 9.00 Uhr veranlasste eine Verkehrsüberwachungskraft des Beklagten, den Pkw des Klägers ebenso wie weitere 12 Fahrzeuge durch ein Abschleppunternehmen abzuschleppen. Nachdem der Pkw des Klägers um 9.15 Uhr an das Abschleppfahrzeug angehängt worden und dieses ca. 50 m gefahren war, kam der Kläger hinzu und verlangte die Herausgabe seines Fahrzeugs. Da der Kläger es ablehnte, die vom Fahrer des Abschleppfahrzeugs verlangten vollen Abschleppkosten zu zahlen, wurde der Pkw des Klägers zum Gelände des Abschleppunternehmens transportiert, wo der Kläger es gegen Zahlung von 42,- EUR abholte.
2Mit Bescheid vom 3. März 2005 forderte der Beklagte den Kläger auf, für die von seiner Verkehrsüberwachungskraft eingeleitete Abschleppmaßnahme Kosten in Höhe von insgesamt 78,60 EUR (Verwaltungsgebühr, Auslagen) zu erstatten. Zur Begründung gab der Beklagte im Wesentlichen an: Das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug habe eine zu beseitigende Behinderung dargestellt. Zum Zeitpunkt der Beauftragung des Abschleppunternehmers habe ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung vorgelegen, wodurch eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestanden habe, zu deren Beseitigung es notwendig und angemessen gewesen sei, die Abschleppmaßnahme einzuleiten.
3Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger unter dem 30. März 2005 Widerspruch, zu dessen Begründung er im Wesentlichen angab: Das Abschleppen seines Fahrzeugs sei weder notwendig noch angemessen gewesen. Da er noch während des Abschleppvorgangs hinzugekommen sei und die Möglichkeit bestanden habe, zunächst ein anderes Fahrzeug abzuschleppen, sei es nicht nachvollziehbar, dass es ihm verweigert worden sei, ihm sein Fahrzeug wieder zur Verfügung zu stellen. Deshalb sei es völlig überzogen, die Kosten für eine volle Abschleppmaßnahme zu verlangen, obwohl der entsprechende Vordruck die Möglichkeit einer abgebrochenen Abschleppmaßnahme mit geringeren Kosten vorsehe. Auch hätte der Beklagte versuchen müssen, ihn telefonisch, etwa unter der Halteradresse, zu erreichen. Da er sich zur fraglichen Zeit in der Nähe befunden habe und erreichbar gewesen sei, hätte er die Abschleppmaßnahme durch rechtzeitiges Erscheinen vor Ort vermeiden können. Angesichts der ohnehin insgesamt längeren Dauer des Abschleppvorgangs wäre eine zeitliche Verzögerung nicht eingetreten.
4Mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2005 wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Abschleppmaßnahme sei verhältnismäßig gewesen. Insbesondere sei nicht zu beanstanden, dass der Beklagte nicht versucht habe, den Kläger telefonisch zu erreichen. Durch das Abschleppen der verbotswidrig abgestellten 13 Fahrzeuge seien die Baumarbeiten sichergestellt worden. Dass der gesamte Abschleppvorgang mehr als eine Stunde gedauert habe und der Kläger bei einer Benachrichtigung innerhalb dieser Zeit sein Fahrzeug hätte wegfahren können, ändere nichts. Ein milderes Mittel zur Beseitigung der nicht unerheblichen Störung habe sich nicht angeboten.
5Der Kläger hat am 15. Oktober 2005 Klage erhoben.
6Er macht im Wesentlichen geltend: Der Beklagte zu 1. habe es abweichend von seiner Praxis zu Unrecht unterlassen, ihn von der beabsichtigten Abschleppmaßnahme zu unterrichten. Da sein Fahrzeug bei seinem Erscheinen zwar bereits angehängt gewesen sei, das Abschleppfahrzeug sich aber noch in Sichtweite befunden und er sei seine Bereitschaft erklärt habe, seinen Pkw zu übernehmen, sei er nicht verpflichtet, die Kosten einer vollständigen Abschleppmaßnahme zu zahlen. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger an: An dem fraglichen Tage habe er bei dem Parken seines Kraftfahrzeuges Sonderrechte als Polizist in Anspruch genommen, da er auf Grund des Dienstes schnell habe parken müssen. Eine entsprechende Stellungnahme sei im Ordnungswidrigkeitenverfahren der Stadt Münster zugeleitet worden. Es ist aber nicht Bestandteil eines Vorgangs geworden. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren sei eingestellt worden.
7Der Kläger beantragt,
8den Bescheid des Beklagten zu 1. vom 3. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 16. September 2005 aufzuheben und den Beklagten zu 2. zu verurteilen, ihm, dem Kläger, die von ihm gegenüber dem Abschleppunternehmen entrichteten Kosten in Höhe von 42,- EUR für das am 2. März 2005 erfolgte Abschleppen seines Fahrzeugs zu erstatten.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Er verweist auf den Widerspruchsbescheid und führt ergänzend im Wesentlichen an: Den Verwaltungsbehörden seien umfangreiche Ermittlungen nach einem möglichen Fahrer des betreffenden Kfz nicht zuzumuten. Zudem habe der Kläger sein Fahrzeug offensichtlich nach Aufstellen des Halteverbotsschildes abgestellt, da sein Kfz- Kennzeichen am Tag der Aufstellung nicht vornotiert worden sei. Die Verwaltungsgebühr von 73,- EUR sei in voller Höhe entstanden. Sie entfalle nach einer Vereinbarung mit dem Abschleppunternehmen nur dann, wenn es nicht zum Abschleppen komme. Dies treffe auf den vorliegenden Fall nicht zu.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
15Der Bescheid des Beklagten zu 1. vom 3. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 16. September 2005 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
16Die Heranziehung des Klägers zu einer Verwaltungsgebühr für das Abschleppen seines Kraftfahrzeugs in Höhe von 73,- EUR sowie zu den dabei verauslagten Entgelten für Post- und Telekommunikationsleistungen in Höhe von 5,60 EUR findet ihre Rechtsgrundlage in § 77 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) und §§ 7a Abs. 1 Nr. 7, 11 Abs. 2 Nr. 1 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW) i.V.m. § 14 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG), § 55 Abs. 2, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 Abs. 1 VwVG NRW bzw. § 24 OBG, § 43 Nr. 1 i.V.m. § 46 Abs. 3 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW). Hiernach hat der Pflichtige der Vollzugsbehörde die ihr durch eine Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu erstatten.
17Die nach den genannten Vorschriften erforderlichen Voraussetzungen für eine Kostenpflicht des Klägers liegen vor. Die Anordnung, sein Fahrzeug abzuschleppen, war rechtmäßig. Von dem Fahrzeug ging eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 14 Abs. 1 OBG und § 24 OBG, 43 Nr. 1 PolG NRW aus, weil im Zeitpunkt des Einschreitens der Verkehrsüberwachungskraft des Beklagten ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 6 a der Straßenverkehrsordnung (StVO) vorlag. Denn der Kläger hatte sein Fahrzeug - wie er nicht bestreitet - in einem Bereich abgestellt, für den durch ein mobiles Verkehrsschild (Zeichen 283 der Straßenverkehrsordnung) ein Halteverbot bestand.
18Dem steht nicht der - erstmals in der mündlichen Verhandlung erhobene - Einwand des Klägers entgegen, er habe sein Fahrzeug unter Inanspruchnahme der Sonderrechte als Polizist abgestellt. Zwar ist nach § 35 Abs. 1 StVO u.a. die Polizei von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Das Gericht ist indes nicht von der Wahrheit der Behauptung des Klägers überzeugt, er habe an dem hier fraglichen Tage sein Fahrzeug nächstgelegen abstellen müssen, um einen ihm bekannten und mutmaßlich flüchtigen gewalttätigen Straftäter zu observieren, den er als Insasse eines Fahrzeugs erkannt habe. Es bleibt bereits unerfindlich, weshalb der Kläger diese Umstände weder im Vorverfahren noch in seinen Schriftsätzen im vorliegenden Verfahren erwähnt hat, obwohl er dort auf eine Vielzahl von (anderen) Einzelheiten eingegangen ist. Dabei ist davon auszugehen, dass sich dem Kläger gerade angesichts seiner Tätigkeit als Polizist die Bedeutung der von ihm jetzt behaupteten Umstände für das Verfahren sowie die Notwendigkeit eines möglichst zeitnahen Hinweises darauf hätte aufdrängen müssen. Der Kläger vermochte es auch nicht, seine Behauptung zu belegen. Das von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Schreiben des Ersten Kriminalhauptkommissars I. vom 24. August 2005 erschöpft sich in einer bloßen Wiedergabe der Behauptung des Klägers, wobei EKHK I. ausdrücklich hervorhebt, den Wahrheitsgehalt dieser Angaben nicht beurteilen zu können, weil er kein Zeuge der Geschehnisse gewesen sei. Die vom Kläger behaupteten Umstände können - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat - auch nicht (mehr) aufgeklärt werden. Eine Vernehmung des Klägers als Partei (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 448 ZPO) scheidet aus. Die Parteivernehmung darf von Amts wegen nur angeordnet werden, wenn auf Grund einer vorausgegangenen Beweisaufnahme oder des sonstigen Verhandlungsinhalts wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache spricht, so dass bereits "einiger Beweis" erbracht ist.
19Vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1989 - VIII ZR 334/88 -, NJW 1989, 3222; OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 1981 - 18 A 10023/80 -, DöV 1981, 384.
20Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Allein durch die Darstellung des Klägers und die diese wiederholende schriftliche Stellungnahme des Ersten Kriminalhauptkommissars I. ist die Behauptung des Klägers, er habe sein Fahrzeug unter Inanspruchnahme der Sonderrechte als Polizist abgestellt, nicht im genannten Sinn anbewiesen". Die Unaufklärbarkeit der vom Kläger behaupteten Umstände geht zu seinen Lasten. Denn nach dem allgemeinen Beweisgrundsatz, wonach die Unerweislichkeit einer Tatsache zu Lasten desjenigen Beteiligten geht, der aus ihr eine ihm günstige Rechtsfolge herleitet, trägt der Kläger die materielle Beweislast für die das von ihm behauptete Recht nach § 35 Abs. 1 StVO begründenden Tatsachen.
21Die Anordnung, das Fahrzeug des Klägers abzuschleppen, war auch verhältnismäßig (vgl. § 15 OBG). Andere, den Kläger weniger beeinträchtigende Mittel standen nicht zur Verfügung. Die Möglichkeit, ihm selbst Gelegenheit zum Versetzen seines Fahrzeugs zu geben, schied aus, weil er jedenfalls zu Beginn der Abschleppmaßnahme nicht anwesend war. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Verkehrsüberwachungskraft den Kläger erreicht hätte, wenn sie entsprechende Nachforschungen angestellt hätte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehen selbst einem durch Anhaltspunkte veranlassten Nachforschungsversuch regelmäßig schon die ungewissen Erfolgsaussichten und nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen entgegen,
22vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2002 - 3 B 149.01 -, NJW 2002, 2122 = NVwZ 2002, 1126 = NZV 2002, 285 = DAR 2002, 567 = VRS 102, 313 = VerkMitt 2002, Nr. 43,
23sodass eine solche Nachforschungspflicht der Behörde grundsätzlich nicht angenommen werden kann.
24Vgl. Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 22. November 2002 - 1 K 1209/99 - .
25Anhaltspunkte für eine Ausnahme von diesem Grundsatz, die etwa dann anzunehmen ist, wenn die Verkehrsüberwachungskraft den Fahrzeughalter und seinen Aufenthaltsort kennt oder sich der Fahrzeughalter in Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufhält,
26vgl. Bayer. VGH, Urteil vom 28. November 2001 - 24 B 00.3140 -, juris,
27liegen im Fall des Klägers nicht vor. Die mit dem Abschleppen des Fahrzeugs verbundenen Nachteile für den Kläger stehen auch nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg. Die Maßnahme belastete den Kläger mit dem Aufwand für die Wiedererlangung seines Fahrzeugs sowie mit den Abschleppkosten. Diese eher geringfügigen Belastungen stehen zu dem Zweck der Abschleppmaßnahme, die Durchführung der anstehenden Baumschnittarbeiten zu ermöglichen, in keinem Missverhältnis.
28Der Kläger ist auch zu Recht als für den Zustand seines Fahrzeugs verantwortlicher Inhaber der tatsächlichen Gewalt im Sinn von § 18 Abs. 2 OBG bzw. § 5 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW in Anspruch genommen worden.
29Die Höhe der Verwaltungsgebühr von 73,- EUR ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie hält sich innerhalb der nach § 7a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW für das Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeugs vorgesehenen Rahmengebühr von 25 bis 150 EUR. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 7a Abs. 1 Nr. 7 bestehen nicht.
30Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 2000 - 5 A 2625/00 -, NJW 2001, 2035 = DöV 2001, 647.
31Bedenken gegen die Höhe der Verwaltungsgebühr ergeben sich im Fall des Klägers nicht daraus, dass er am Abschlepport erschienen war und die Herausgabe seines Fahrzeugs verlangt hat, nachdem sein Fahrzeug an das Abschleppfahrzeug angehängt worden und dieses ca. 50 m gefahren war. Insoweit kann es offen bleiben, ob es sich um eine vollendete" oder - wie der Kläger meint - um eine abgebrochene" Abschleppmaßnahme handelte. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass der bei der Gebührenbemessung berücksichtigungsfähige durchschnittliche Verwaltungsaufwand (vgl. § 77 Abs. 3 VwVG NRW) im Fall einer abgebrochenen" Abschleppmaßnahme zumindest nicht geringer ausfällt als bei einer vollendeten" Abschleppmaßnahme. Eine Differenzierung etwa zwischen langen und kurzen Anfahrtswegen des Abschleppunternehmens oder zwischen vollendeten" und abgebrochenen" Abschleppmaßnahmen fordert der bei der Gebührenbemessung anzulegende Maßstab des durchschnittlichen Verwaltungsaufwands daher nicht.
32Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 2000, a.a.O.
33Die Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Klägers zur Verwaltungsgebühr in ihrer vollen Höhe wird auch durch § 7a Abs. 2 KostO bestätigt, wonach die Gebührenschuld entsteht, sobald u.a. die Anwendung des Verwaltungszwangs oder die Sicherstellung begonnen hat. Diese Voraussetzung war hier, nachdem das Fahrzeug des Klägers an das Abschleppfahrzeug angehängt worden und dieses bereits ca. 50 m gefahren war, ohne Zweifel erfüllt.
34Rechtliche Bedenken gegen die Höhe der vom Kläger verlangten Erstattung der Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen von 5,60 EUR werden vom Kläger nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.
35Die Klage hat auch keinen Erfolg, soweit sie auf die Verurteilung des Beklagten zu 2. gerichtet ist, dem Kläger die von ihm gegenüber dem Abschleppunternehmen entrichteten Abschleppkosten in Höhe von 42,- EUR zu erstatten.
36Als Grundlage des geltend gemachten Anspruchs kommt allein der in der Rechtsprechung allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Betracht, der voraussetzt, dass eine Leistung oder sonstige Vermögensverschiebung ohne Rechtsgrund erfolgt ist.
37Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 1993 - 5 A 496/92 -, NWVBl. 1993, 351 = NJW 1993, 2698.
38Diese Voraussetzung liegt im Fall des Klägers nicht vor. Der Kläger hat die Kosten für das Abschleppen seines Fahrzeugs nicht ohne Rechtsgrund beglichen. Denn wie sich aus dem oben zur Rechtmäßigkeit der Abschleppanordnung Ausgeführten ergibt, war er zur Erstattung der durch die Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten verpflichtet, sodass dem Beklagten zu 2. ein Recht zum Behalten des vom Kläger gezahlten Betrages zusteht.
39Vgl. zum Rechtsgrund der Leistung in Fällen der Zahlung der Abschleppkosten an das Abschleppunternehmen: OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 1995 - 5 A 2092/93 -, DVBl. 1996, 575.
40Dieses Recht besteht auch in voller Höhe des Betrages, mithin in Höhe von 42,- EUR. Etwas Anderes folgt nicht daraus, dass der Kläger am Abschlepport erschienen war und die Herausgabe seines Fahrzeugs verlangt hat, nachdem sein Fahrzeug an das Abschleppfahrzeug angehängt worden und dieses ca. 50 m gefahren war. Dabei ist zu Grunde zu legen, dass die Höhe des für das Abschleppen eines Kraftfahrzeugs verlangten Entgelts an dem für die Bemessung einer Verwaltungsgebühr aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und damit aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Äquivalenzprinzip zu messen ist, wonach eine Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der von dem Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf.
41Vgl. Hamb. OVG, Urteil vom 28. März 2000 - 3 Bf 215/98 -, NJW 2001, 168, mit weiteren Nachweisen.
42Im vorliegenden Fall steht der vom Kläger entrichtete Betrag von 42,- EUR nicht deshalb außer Verhältnis zur Leistung des Abschleppunternehmens, weil der Kläger bereits nach ca. 50 m Fahrt des Abschleppfahrzeugs hinzugekommen war und die Herausgabe seines Fahrzeugs verlangt hatte. Denn zu diesem Zeitpunkt hatte das Abschleppunternehmen, indem es das Fahrzeug des Klägers an das Abschleppfahrzeug angehängt und mit der Fahrt begonnen hatte, bereits den wesentlichen Teil der Abschleppmaßnahme durchgeführt, sodass es gerechtfertigt gewesen ist, dem Kläger die Kosten einer vollständigen Abschleppmaßnahme in Rechnung zu stellen. Gegenüber den bereits erbrachten Leistungen des Abschleppunternehmens fällt es nicht ins Gewicht, dass der Fahrer des Abschleppfahrzeugs die Möglichkeit gehabt hat, dem Kläger nach dessen Erscheinen sein Fahrzeug wieder auszuhändigen und sich damit den Rest der Fahrt zum Betriebsgelände hätte ersparen können. Unter Berücksichtigung der schon angesichts der Vielzahl von Abschleppvorgängen zulässigen Pauschalierung bei der Vereinbarung der Entgelte zwischen der zuständigen Behörde und dem beauftragten Abschleppunternehmen gebietet es das Äquivalenzprinzip nicht, je nach der Länge der Anfahrt- oder Abschleppstrecke im Einzelfall zu differenzieren. Unter Pauschalierungsgesichtspunkten kann es nicht darauf angekommen, ob das Abschleppfahrzeug im Einzelfall eine lange Strecke fahren muss oder sich das Betriebsgelände zufälligerweise etwa gleich um die Ecke" befindet.
43Vgl. Hamb. OVG, Urteil vom 28. März 2000, a.a.O.
44Die Annahme eines Missverhältnisses zwischen dem vom Kläger geforderten Entgelt und der abgerechneten Leistung ist auch dann nicht geboten, wenn der Fahrer des Abschleppfahrzeugs die Möglichkeit gehabt haben sollte, nach Aushändigung des klägerischen Fahrzeugs noch am Abschlepport ein anderes, noch im Halteverbot befindliches, Fahrzeug abzuschleppen. Zwar kommt ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip etwa in den Fällen in Betacht, in denen noch keine spezifisch auf die Entfernung des betreffenden Fahrzeugs gerichteten Leistungen erbracht sind, mit dem zum Einsatzort gefahrenen Abschleppfahrzeug vielmehr ein anderes Fahrzeug abgeschleppt wird und der erstattungsfähige Aufwand dann dem Halter dieses Fahrzeugs in Rechnung gestellt wird.
45Vgl. Hamb. OVG, Urteil vom 28. März 2000, a.a.O.; VGH BW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 1 S 1531/01 -, DöV 2002, 1002. Ein solcher Fall lag hier jedoch nicht vor. Denn wie oben ausgeführt, war zum Zeitpunkt des Erscheinens des Klägers der wesentliche Teil der sein Fahrzeug betreffenden Abschleppmaßnahme bereits ausgeführt. Anhaltspunkte dafür, dass das vom Kläger geforderte Entgelt nach dem Äquivalenzprinzip zu mindern wäre, liegen daher nicht vor. Der Kläger hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
46