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Verwaltungsgericht Münster, 9 K 3710/03.A

Datum:
28.12.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 3710/03.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2005:1228.9K3710.03A.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 28. Juli 2003 verpflichtet festzustellen, dass bezüglich der Klägerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Serbien und Montenegro (Kosovo) besteht.

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zu Ziffer 1 b) zurückgenommen hat.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.

 
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