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Verwaltungsgericht Münster, 8 L 189/05

Datum:
31.03.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 L 189/05
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2005:0331.8L189.05.00
 
Tenor:

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin einstweilen die Ausübung einer Beschäftigung als Haushaltshilfe bei der Firma D. N. , Inhaberin T. N1. , N2. 3, T1. , im Umfang der Zustimmung der Beigeladenen zu erlauben, solange sie geduldet wird und die entsprechende Zustimmung der Beigeladenen vorliegt.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.

 
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