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Verwaltungsgericht Münster, 8 K 2847/01.A

Datum:
12.01.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 2847/01.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2005:0112.8K2847.01A.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird im Umfang der Klagerücknahme eingestellt.

Die Ziffern 2. bis 4. des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 00.00.0000 werden hinsichtlich des Klägers aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.

Der Kläger und die Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 
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