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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung - auch in Form einer Bankbürgschaft - oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin T G hat von dem Landwirt I T I in W das ehemalige landwirtschaftliche Anwesen Hof T B" in W, G , gepachtet und es zusammen mit ihrem Ehemann, dem Kläger C G, zu einem selbstbewohnten repräsentativen Wohnhaus ausgebaut. Der Hof liegt nördlich der Gemeinde W ohne unmittelbare Nachbarbebauung in freier Landschaft. Er wird von einer Abzweigung des Weges G" erschlossen, der - ohne Verkehrsbeschränkung - in Höhe der äußersten nordwestlichen Bebauung von W von der O nach Nordosten in Richtung H führt. Sowohl Hauptweg als auch die zum Hof führende Abzweigung sind asphaltiert; der Hauptweg ist Teil der überörtlichen Fahrradrouten T-S" und G". Die Abzweigung führt unmittelbar seitlich am Wohngebäude des Hofes T B vorbei und verschwenkt zu einem Teil in den nördlich gelegenen Eingangsbereich; zum anderen Teil, d. h. in Form eines Y", setzt sie sich ohne erkennbaren Wechsel des Straßenbelages im Hofbereich nach Nordosten - ebenso wie der Hauptweg - in Richtung H fort.
3Die Beteiligten streiten über die Charakterisierung der beschriebenen Abzweigung des G als Weg im Sinne des Landschaftsrechts sowie über die Befugnis der Kläger als Pächter des Hofes, die Benutzung in Höhe des Wohnhauses zu untersagen.
4Anlässlich einer Ortsbesichtigung am 26.07.2001 stellten Mitarbeiter des Beklagten fest, dass der Weg durch die Aufschüttung von Pflastersteinen für den Durchgangsverkehr gesperrt war. Durch Ordnungsverfügung vom 30.07.2001 forderte der Beklagte die Kläger auf, die Aufschüttung sofort zu beseitigen und eine weitere Sperrung des Weges ab sofort zu unterlassen. Der Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung an und drohte bei Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1000,00 DM an. Zur Begründung führte er aus, nach § 49 des Landschaftsgesetzes NRW seien in der freien Landschaft das Betreten der privaten Wege sowie das Radfahren darauf zum Zwecke der Erholung gestattet. Der Grundstückseigentümer oder Pächter könne diese Rechte nur ausschließen, wenn er zuvor eine Genehmigung durch die Untere Landschaftsbehörde eingeholt habe; dies sei hier nicht der Fall. Neben dem Verstoß gegen Rechtsvorschriften sei die öffentliche Sicherheit betroffen, da die aufgeschütteten Pflastersteine eine Gefahr für Radfahrer und andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere bei Dunkelheit, darstellten. Eine Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen ergebe, dass die Kläger die Wahrnehmung der Betretungs- und Befahrungsbefugnisse zu dulden hätten.
5Ebenfalls unter dem Datum des 30.07.2001 erließ der Beklagte eine Duldungsverfügung gegen den Grundstückseigentümer T I.
6Die Kläger legten - ebenso wie der Grundstückseigentümer - Widerspruch ein, mit dem sie geltend machten, die Pflastersteine hätten nicht auf einem öffentlichen Weg gelegen, sondern auf einem Teil ihrer Hoffläche, für die nach § 53 Abs. 2 des Landschaftsgesetzes NRW ein allgemeines Betretungsrecht nicht bestehe. Der Hof T B verfüge über eine Zuwegung, die am Hof ende, und einen rückwärtigen Holzabfuhrweg, so dass schon der Begriff des Weges in freier Landschaft nicht erfüllt sei. Die Steine hätten zur Neubefestigung der Hoffläche gedient; sie seien ordnungsgemäß gelagert und gesichert gewesen.
7Durch Bescheid vom 13.09.2001 berichtigte der Beklagte die Ordnungsverfügung vom 30.07.2001 hinsichtlich der zunächst unzutreffend angegebenen Namen der Kläger. Er wies darauf hin, dass es nicht darauf ankomme, wer von den Klägern den Pachtvertrag unterzeichnet habe, da sie jedenfalls als Handlungsstörer für das Aufschütten der Pflastersteine gemeinsam verantwortlich seien. Es bleibe ihnen unbenommen, Bauarbeiten auf der Hoffläche unter Beachtung von Recht und Gesetz durchzuführen.
8Mit Schreiben vom 17.09.2001 bezogen die Kläger die Berichtigung vom 13.09.2001 in ihren Widerspruch ein. Unter dem Datum des 24.09.2001 beantragten sie die Erteilung einer Genehmigung für die Sperrung des G durch Tore nördlich und südlich des Wohnhauses. Dies sei schon aus Sicherheitsgründen geboten. Regelmäßig tauchten fremde Menschen auf, die über den Hof liefen und das Innere der Gebäude betrachteten. Es sei zu befürchten, dass auf diese Weise Einbruchsmöglichkeiten ausgespäht würden.
9Der Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 03.07.2002 mit der Begründung ab, dass bei einer Abwägung der widerstreitenden Interessen das Interesse der Allgemeinheit an einer gefahrlosen Nutzung des in der freien Landschaft gelegenen Weges G das private Interesse der Kläger überwiege. Im Hinblick auf den Schutz des Eigentums der Kläger sei eine Wegesperre weder eine geeignete noch eine notwendige Sicherungsmaßnahme.
10Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung Münster durch Widerspruchsbescheid vom 18.09.2002 zurück. Zuvor hatte sie bereits durch zwei Bescheide vom 23.04.2002 den Widerspruch der Kläger gegen die Ordnungsverfügung vom 30.07.2001 sowie den des Herrn T I gegen die Duldungsverfügung vom 30.07.2001 zurückgewiesen.
11Die Kläger verfolgen ihr Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren in zwei Klagen weiter, die das Gericht zu dem vorliegenden einheitlichen Verfahren verbunden hat; das Verfahren gegen die Duldungsverfügung ist durch einen Verfahrensvergleich beendet worden.
12Die Kläger nehmen Bezug auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren und tragen ergänzend vor:
13Entscheidend für die Bewertung des Teiles des Weges, der unmittelbar am Haus vorbeiführe, als Hofraum, für den das Betretungs- und Befahrungsrecht nicht gelte, sei der Gesamteindruck einer räumlichen Einheit. Diese ergebe sich daraus, dass sich auf der dem Haus abgewandten Seite des Weges eine Eichenreihe und die Fundamente abgerissener Stallanlagen befänden. Hierdurch setze sich die Hofanlage über den Weg hinaus fort. Die beabsichtigte Sperrung solle dazu dienen, das Grundstück möglichst wenig bekannt zu machen. Es sei ihnen nicht zumutbar, mit geeigneten Schutzmaßnahmen zu warten, bis sie Opfer eines Einbruchs geworden seien. Insofern sei die Abwägung, die der Beklagte getroffen habe, einseitig. Im übrigen gebe es hinreichende Möglichkeiten einer alternativen Wegeführung.
14Die Kläger beantragen,
151. die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 30.07.2001 in der Gestalt des Berichtigungsbescheides vom 13.09.2001 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 23.04.2002 aufzuheben,
162. unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Beklagten vom 03.07.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 18.09.2002 festzustellen, dass die Sperrung des Weges G auf den Grundstücken Gemarkung X, für den Verkehr durch Fußgänger, Radfahrer und Krankenfahrstühle keiner Genehmigung bedarf,
173. hilfsweise unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide den Beklagten zu verpflichten, ihnen die beantragte Genehmigung zur Sperrung des Weges auf den in Ziffer 2. genannten Grundstücken für den Verkehr durch Fußgänger, Radfahrer und Krankenfahrstühle zu erteilen.
18Der Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Er führt ergänzend aus:
21Es fehle an den tatsächlichen Voraussetzungen für den von den Klägern beschriebenen Eindruck einer Hoffläche. Der Weg mache vor dem Wohnbereich eine deutliche Biegung und führe an sämtlichen Gebäuden seitlich vorbei. Es sei nicht möglich, unabsichtlich von dem Weg abzuzweigen und das Wohngrundstück zu betreten. Die Wegführung sei aufgrund des einheitlichen Straßenbelages gut zu erkennen und zum Wohnbereich abgesetzt, weil dessen Einfahrt mit Natursteinen gepflastert sei.
22Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
23Das Gericht hat eine Ortsbesichtigung durch den Einzelrichter durchgeführt. Hinsichtlich der dort getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift vom 24.08.2005, wegen des Sachverhalts und des Parteivorbringens im übrigen auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
24E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
25Die Klage, über die das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat insgesamt keinen Erfolg. Sowohl die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 30.07.2001 (Antrag zu 1.) als auch sein Ablehnungsbescheid vom 03.07.2002 (Anträge zu 2. und 3.) sind mitsamt den darauf bezogenen Widerspruchsbescheiden der Bezirksregierung Münster rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Die mit dem Antrag zu 2. begehrte negative Feststellung kann nicht getroffen werden; denn die Sperrung des Weges G im Bereich der von der Klägerin gepachteten Hofstelle T B bedarf einer Genehmigung des Beklagten als Untere Landschaftsbehörde. Die ohne Genehmigung vorgenommene Sperrung war rechtswidrig und ist vom Beklagten - ebenso wie eine vergleichbare künftige Maßnahme - zu Recht untersagt worden. Ein Anspruch auf Erteilung der benötigten landschaftsrechtlichen Genehmigung besteht nicht.
26Rechtsgrundlage dieser Erkenntnisse ist der VII. Abschnitt Erholung in der freien Landschaft" des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21.07.2000, GV NRW, Seite 568. Nach § 49 Abs. 1 LG ist in der freien Landschaft das Betreten der privaten Wege und Pfade sowie bestimmter weiterer Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet. Dies gilt nach Absatz 2 sinngemäß für das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen in der freien Landschaft, wobei das Radfahren nur auf privaten Straßen und Wegen gestattet ist. Die genannten Befugnisse gelten gemäß § 53 Abs. 2 LG nicht für Gärten, Hofräume und sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende oder einem gewerblichen oder öffentlichen Betrieb dienende Flächen.
27Die Abzweigung des G, die den Hof T B in W erschließt und über ihn hinaus führt, ist ein privater Weg in freier Landschaft. Unter letzterem sind alle Gebiete zu verstehen, die weder Wald noch im Zusammenhang bebauter Ortsteil noch Grünfläche innerhalb von Ortsteilen sind (vgl. § 2 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes und § 55 LG). Auch an den Begriff des Weges sind vor dem Hintergrund der mit dem Landschaftsgesetz verfolgten Ziele geringe Anforderungen zu stellen, die hier unbedenklich gegeben sind. Er muss - gegebenenfalls als Bestandteil eines zusammenhängenden Verbindungssystems - den Erholungssuchenden von einem Ziel zu einem oder mehreren anderen in der freien Landschaft führen und von der Oberflächenbeschaffenheit das Begehen oder das Befahren mit Fahrrädern oder Krankenfahrstühlen ermöglichen. Es kommt nicht darauf an, wie die Verbindung historisch entstanden ist und mit wessen Mitteln sie errichtet und unterhalten wird. Ferner wirkt es sich nicht aus, ob die Verbindung von vorneherein ununterbrochen angelegt worden ist oder eher zufällig - wie dies die Kläger behaupten - aus zwei an der selben Stelle zusammentreffenden Teilstücken entstanden ist. Selbst wenn der Hof T B in früheren Zeiten über eine Zufahrt von Süden und eine nördliche rückwärtige Abfahrt verfügt haben sollte, lässt sich heute - unterschiedslos im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung wie auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - nur ein einheitlicher Weg feststellen, dessen Bestandteile ohne Unterbrechung oder sichtbare Trennstelle ineinander übergehen. Wer diesen Weg von W nach H oder umgekehrt begeht bzw. befährt, hat nicht die Vorstellung, im Bereich des Hofes T B nacheinander zwei verschiedene, voneinander getrennte Wege zu benutzen.
28An der Einstufung des G als privater Weg in freier Landschaft ändert sich auch nichts bei Betrachtung der Wegfläche unmittelbar am Wohnhaus der Kläger. Insbesondere ist diese Fläche kein Hofraum" im Sinne des § 53 Abs. 2 LG, in dem die Betretungs- und Befahrungsbefugnisse nicht gelten; andere Ausnahmetatbestände des § 53 Abs. 2 LG kommen ohnehin nicht in Betracht. Dass kein Hofraum vorliegt, wird aus den zu den Akten gereichten Karten und Fotos (Beiakte Heft 5) deutlich und hat sich im gerichtlichen Ortstermin eindeutig bestätigt. Danach durchquert der Weg die Anlage nicht, sondern führt, wie vom Beklagten angenommen, westlich an ihr vorbei. Zu diesem Eindruck tragen neben der bereits beschriebenen Einheitlichkeit der asphaltierten Oberfläche drei Umstände wesentlich bei. Zum einen haben die Gebäude eine Nord-Süd- Ausrichtung mit dem Haupteingang im Norden und einem Freisitz im Süden. Diese Achse verläuft also parallel und nicht quer zum G. Zum anderen wirkt der großzügig gestaltete, vom Weg aus einsehbare Eingangsbereich im Norden derart raumgestaltend, dass für den Betrachter hier und nicht an der Westseite der Hofraum der Anlage anzunehmen ist. Entscheidend ist daneben aber, dass es westlich des Weges gegenüber dem Wohnhaus kein Gestaltungselement gibt, das dem vorhandenen Gebäude entspräche und zu der für einen Hof typischen Ensemblewirkung beitrüge. Die ehemals dort stehenden Wirtschaftsgebäude sind abgerissen, die Fundamentplatten treten nicht in Erscheinung. Sie haben inzwischen ebenso wenig eine auf den Hof bezogene Funktion wie die Eichenreihe, die eher die lange Linie des Weges betont und als Landschaftselement, nicht als Hofbestandteil, wahrgenommen wird.
29Die Ordnungsverfügung vom 30.07.2001 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht auf § 14 des Ordnungsbehördengesetzes in Verbindung mit § 54 Abs. 1 LG. Aus der zuletzt genannten Vorschrift ergibt sich, dass der tatsächliche Ausschluss der Betretungs- und Befahrungsbefugnis in der freien Landschaft von der vorherigen Genehmigung durch die Untere Landschaftsbehörde abhängt. Liegt, wie hier, die Genehmigung nicht vor, so ist die eigenmächtig vorgenommene Sperrung eines Weges rechtswidrig und verstößt gegen die öffentliche Ordnung. Der Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass daneben - wegen der Art der Sperrung durch aufgeschüttete Pflastersteine an unbeleuchteter Stelle - auch die öffentliche Sicherheit betroffen war. Für die Adressierung der Ordnungsverfügung kommt es nicht darauf an, wer von den Klägern formell Pächter des Anwesens ist. Beide Kläger können nach den Grundsätzen der sogenannten Handlungsstörung einzeln oder gemeinsam in Anspruch genommen werden. Der Beklagte hat auch sein Ermessen zutreffend entsprechend dem Zweck des Landschaftsgesetzes ausgeübt; hinsichtlich Eignung und Verhältnismäßigkeit seiner Maßnahme bestehen keine Bedenken.
30Auch die Versagung der Genehmigung zur Sperrung des G im Bereich des Hofes T B ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Genehmigung ist § 54 Abs. 2 LG. Danach ist die Genehmigung zu erteilen, wenn andernfalls die zulässige Nutzung der Flächen unzumutbar behindert oder eingeschränkt würde oder erhebliche Schäden entstehen würden. Im übrigen darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und die Sperrung unter Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit vertretbar ist. Der Beklagte hat zutreffend entschieden, dass eine Behinderung oder Einschränkung der Nutzungsrechte der Kläger durch die Ausübung der Betretungs- und Befahrungsbefugnis nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich ist, während Beeinträchtigungen, die auf Flächen außerhalb des Weges erfolgen, nicht von der Befugnis gedeckt sind und deshalb nicht durch" diese herbeigeführt werden. Insoweit stellt § 53 Abs. 1 LG klar, dass die Befugnisse nach § 49 LG nur so ausgeübt werden dürfen, dass die Rechte der Eigentümer oder Besitzer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Entgegen der Behauptung der Kläger gibt es keinen Erfahrungssatz, dass Wanderer und Radfahrer generell dazu neigen, die Wege zu verlassen und Besitzrechte zu missachten. Gelegentliche Missbrauchsfälle rechtfertigen es nicht, wie der Beklagte zutreffend dargelegt hat, die Betretungs- und Befahrungsbefugnis gänzlich auszuschließen. Im übrigen hat der Beklagte die Unversehrtheit des Eigentums durchaus als wichtigen Grund im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 2 LG anerkannt. Im Rahmen der Abwägung des privaten Interesses der Kläger und des Interesses der Allgemeinheit an einer Nutzung des Weges zur Erholung in der freien Landschaft hat er allerdings in nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass eine Wegesperre, wie sie die Kläger beabsichtigen, als Schutz gegen Einbruch und Diebstahl weder geeignet noch notwendig, jedenfalls aber nicht verhältnismäßig ist, so dass das Interesse der Allgemeinheit an der Offenhaltung des Weges überwiegt. Auf diese abgewogenen und zutreffenden Ausführungen, die im Widerspruchsbescheid noch vertieft worden sind, wird Bezug genommen.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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