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Verwaltungsgericht Münster, 5 K 498/03.A

Datum:
06.12.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 498/03.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2005:1206.5K498.03A.00
 
Tenor:

Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10. Februar 2003 wird insoweit aufgehoben, als das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 des Ausländergesetzes hinsichtlich des Iran verneint und der Klägerin die Abschiebung in den Iran angedroht wird.

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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