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Verwaltungsgericht Münster, 5 K 1518/02

Datum:
01.02.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 K 1518/02
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2005:0201.5K1518.02.00
 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 9. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises T. vom 29. April 2002 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in jeweils beizutreibender Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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