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Verwaltungsgericht Münster, 4 K 3539/02

Datum:
22.03.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 3539/02
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2005:0322.4K3539.02.00
 
Tenor:

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Münster vom 31. Mai 2002 und deren Widerspruchsbescheides vom 9. September 2002 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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