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Verwaltungsgericht Münster, 19 K 2023/04.T

Datum:
08.06.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 2023/04.T
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2005:0608.19K2023.04T.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf den Antrag der Antragstellerin vom     00.00.0000 wird gegen den Beschuldigten das berufsgerichtliche Verfahren eröffnet.

Dem Beschuldigten wird als Berufsvergehen zur Last gelegt, gegen seine Berufspflichten verstoßen zu haben,

- seinen Beruf gewissenhaft auszuüben,

-              dem ihm im Zusammenhang mit seinem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen,

-              gegenüber allen Berufsangehörigen jederzeit ein kollegiales Verhalten zu zeigen und herabsetzende Äußerungen über die Behandlungsweise oder das berufliche Wissen eines anderen Zahnarztes zu unterlassen,

-              eine Notfallbehandlung nicht über die notwendigen Maßnahmen hinaus auszudehnen,

-              für eine ordnungsgemäße Vertretung während des Urlaubs zu sorgen,

-              indem er anlässlich einer Behandlung der Patientin Frau C.       am   00.00.0000 die bisherige zahnärztliche Behandlung als nicht fachgerecht bezeichnete,

-              indem er die Notfallbehandlung der Patientin Frau C.       am   00.00.0000 über die notwendigen Maßnahmen hinaus ausdehnte,

-              indem er der Patientin C.       am   00.00.0000 eine Zusatzversicherung zur Abdeckung der nicht durch die Krankenkasse übernommenen Kosten anbot,

-              indem er während seines Urlaubes im 00.000 nicht für eine ordnungsgemäße Vertretung sorgte und

-              indem er Anfragen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen‑Lippe und der Antragstellerin vom. 00.00.0000 vom       00.00.0000, vom 00.00.0000, vom    00.00.0000, vom        00.00.0000, vom      00.00.0000, vom      00.00.0000 und vom       00.00.0000 nicht beantwortete.

Verstoß gegen § 29 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3, § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 und § 1 Abs. 1 und Abs. 3 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen‑Lippe.

Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wird abgesehen und die Hauptverhandlung angeordnet.

Dem Beschuldigten wird wegen Berufsvergehens eine Geldbuße von 1.400 Euro auferlegt.

Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Gebühr wird auf 150 Euro festgesetzt.

 
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