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Verwaltungsgericht Münster, 9 K 3430/02

Datum:
06.04.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 3430/02
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2004:0406.9K3430.02.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 31. Juli 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2002 verpflichtet, dem Kläger Leistungen gemäß § 41 SGB VIII in Form der Unterbringung in einer Pflegefamilie für die Zeit vom 25. August 2003 bis zum 15. Dezember 2004 zu gewähren und bisher entstandene Kosten zu erstatten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.

 
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