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Verwaltungsgericht Münster, 9 K 2029/01

Datum:
29.03.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 2029/01
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2004:0329.9K2029.01.00
 
Tenor:

Der Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 22. Juni 2001 und dessen Widerspruchsbescheid vom 03. August 2001 werden insoweit aufgehoben, als für die Zeit vom 01. Januar 2001 bis zum 31. März 2001 mehr als 4 Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und für die Zeit vom 01. April 2001 bis zum 31. Dezember 2001 mehr als 5 Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen zur Vergnügungssteuer veranlagt worden sind.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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