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Verwaltungsgericht Münster, 9 K 1357/01.A

Datum:
21.01.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 1357/01.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2004:0121.9K1357.01A.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Im übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30.05.2001 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person des Klägers das Abschiebungshindernis des § 53 AuslG bezüglich Guinea vorliegt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

 
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