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Verwaltungsgericht Münster, 7 K 2312/01

Datum:
23.01.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 2312/01
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2004:0123.7K2312.01.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde.

Im Übrigen wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 22. November 2000 und ihr Widerspruchsbescheid vom 12. September 2001 rechtswidrig waren.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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