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Verwaltungsgericht Münster, 5 K 2232/01

Datum:
04.05.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 2232/01
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2004:0504.5K2232.01.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Änderung seiner Bescheide vom 18. Dezember 2000 und vom 24. Januar 2001 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 27. August 2001 verpflichtet, für die Zeit vom 16. Januar 2001 bis zum 9. April 2001 der Klägerin zu 1. einen monatlichen Barbetrag von weiteren 10 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes und der Klägerin zu 2. einen monatlichen Barbetrag von 30 % des Regelsatzes für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres bei Zusammenleben mit einer Person, die allein für die Pflege und Erziehung sorgt, zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu je 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung in jeweils beizutreibender Höhe durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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