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Verwaltungsgericht Münster, 5 K 1464/02

Datum:
01.02.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 K 1464/02
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2004:0201.5K1464.02.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Änderung seines Bescheides vom 24. September 2001 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises T. vom 30. April 2002 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit von August 2001 bis Dezember 2004 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Anrechnung des Arbeitsförderungsgeldes nach § 43 SGB IX zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in jeweils beizutreibender Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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