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Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. Oktober 2004 gerichteten Widerspruchs wird abgelehnt, weil die Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Mit der Ordnungsverfügung wird nicht nur an eine Gefährlichkeit der beiden Hunde, sondern auch an die Eignung und Zuverlässigkeit des Antragstellers angeknüpft. Die Anordnungsbefugnisse des § 12 Abs. 1 Landeshundegesetz NRW sind nicht auf Anordnungen begrenzt, die in Bezug auf gefährliche oder große Hunde erfolgen. Der Anwendungsbereich des Landeshundegesetzes NRW erfasst das Halten, Führen und Beaufsichtigen von Hunden jeder Art und Rasse. Mit dem Landeshundegesetz NRW wird auch bezweckt, Gefahren aus dem unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden entgegenzuwirken. Dass der Antragsteller Anspruch darauf hat, während der laufenden Untersuchung des Antragsgegners von den vorläufigen Maßnahmen des Antragsgegners bis zu einer endgültigen Entscheidung befreit zu werden, ist bei Anwendung ordnungsrechtlicher Grundsätze der Gefahrenabwehr in keiner Weise ersichtlich.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt (§§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG).