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Verwaltungsgericht Münster, 10 M 1/04

Datum:
03.05.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 M 1/04
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2004:0503.10M1.04.00
 
Tenor:

Der Vollstreckungsschuldnerin wird ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- Euro angedroht, wenn sie den Vollstreckungsgläubiger nicht bis zum 0 zum Habilitationsvortrag mit anschließendem Kolloquium vor einen zu diesem Zeitpunkt b e s c h l u s s f ä h i g e n Habilitationsausschuss (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 Habilitationsordnung - HabilO -) lädt.

Für den Fall, dass die Vollstreckungsschuldnerin der vorstehenden Anordnung nicht bis zum 0 nachkommt, kann das angedrohte Zwangsgeld festgesetzt und von Amts wegen vollstreckt werden.

Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 
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