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Verwaltungsgericht Münster, 10 K 447/00.A

Datum:
02.08.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 447/00.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2004:0802.10K447.00A.00
 
Tenor:

Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4. Februar 2000 wird aufgehoben, soweit das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt hat. Die Beklagte und die Beigeladene tragen je zur Hälfte die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leis-tet.

 
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