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Verwaltungsgericht Münster, 5 K 638/00

Datum:
01.07.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 638/00
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2003:0701.5K638.00.00
 
Tenor:

Die Bescheide des Beklagten vom 21. Januar 1999, 29. Januar 1999, vom 5. Februar 1999 und vom 23. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises Steinfurt vom 15. Februar 2000 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 1. Februar 1999 bis zum 29. Februar 2000 laufende monatliche Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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