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Verwaltungsgericht Münster, 4 K 1391/00

Datum:
25.11.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 1391/00
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2003:1125.4K1391.00.00
 
Tenor:

Das beklagte Land wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Leitenden Oberstaatsanwalts in Münster vom 18. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 13. April 2000 verpflichtet, der Klägerin die Kosten der Anschaffung einer speziellen Sehhilfe für ihre Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen in Höhe von 230,08 EUR (= 450,- DM) zu erstatten.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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