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Verwaltungsgericht Münster, 3 L 1900/02.A

Datum:
06.02.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 1900/02.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2003:0206.3L1900.02A.00
 
Tenor:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers vorläufig bis zum Abschluss des Klageverfahrens 3 K 3496/02.A nicht erfolgen darf.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 
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