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Verwaltungsgericht Münster, 2 L 123/03

Datum:
07.02.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
2 Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 123/03
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2003:0207.2L123.03.00
 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte Abbruchgenehmigung des Antragsgegners vom 00.00.00 wird insoweit festgestellt, als darin die Beseitigung des südlich an das Gebäude M-straße 0 des Antragstellers angrenzenden Gebäudes zugelassen wird.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 
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