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Verwaltungsgericht Münster, 2 K 3665/00

Datum:
13.02.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 3665/00
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2003:0213.2K3665.00.00
 
Tenor:

Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 9. Juni 1999 - Az.: wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Beigeladenen durch Ordnungsverfügung zu verbieten, das von dieser Baugenehmigung betroffene Gebäude für die Veranstaltung von privaten Feiern zu nutzen bzw. eine solche Nutzung durch Dritte zuzulassen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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