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Verwaltungsgericht Münster, 1 K 1190/01

Datum:
27.06.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1190/01
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2003:0627.1K1190.01.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erklärungen der Beteiligten hinsichtlich der Klägerin zu 2. und des Klägers zu 3. in der Hauptsache erledigt ist.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Der Kläger zu 1. trägt 58 % der Verfahrenskosten. Den Klägern zu 2. und 3. werden jeweils 21 % der Kosten des Verfahrens auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Kostenschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 
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