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Verwaltungsgericht Münster, 10 K 1490/01

Datum:
01.03.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 1490/01
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2002:0301.10K1490.01.00
 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 23. April 2001 und ihr Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2001 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Rücktritt des Klägers von der ersten Wiederholungsprüfung für die ärztliche Vorprüfung zu genehmigen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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