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Verwaltungsgericht Münster, 6 K 2312/97

Datum:
18.11.1999
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 2312/97
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:1999:1118.6K2312.97.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 21. November 1996 und des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 1997 verpflichtet, dem Kläger die beantragte Genehmigung für die Abhaltung der gynäkologischen Sprechstunde in E. zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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