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Verwaltungsgericht Münster, 5 K 1863/87

Datum:
18.08.1988
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 1863/87
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:1988:0818.5K1863.87.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 00.00.0000 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 00.00.0000 verpflichtet, der Klägerin Bekleidungs¬beihilfe zum Kauf eines Kleides sowie von einem Paar Schuhe aus Anlass des 90. Geburtstags ihrer Großmutter in Höhe von 180,- DM zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit leistet.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

 
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