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Verwaltungsgericht Minden, 9 K 579/23

Datum:
19.02.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 579/23
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2026:0219.9K579.23.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 7. Februar 2023 verpflichtet, dem Kläger eine Befreiung von dem Verbot zur Entfernung des auf dem Grundstück C.-straße in H. befindlichen Spitzahorns auf der Westseite des Grundstücks zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 
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