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1. Die Anordnung der Vollstreckung gemäß §§ 169 Abs. 1 VwGO, 1 ff. VwVG ergeht in Form eines Beschlusses und nicht - wie teilweise üblich - in Form einer Verfügung.
2. Gebühren und Auslagen des gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens können auf Grundlage eines der in § 168 Abs. 1 VwGO aufgeführten Vollstreckungstitel und da-mit auch aufgrund eines Kostenfeststellungsbeschlusses ohne gesonderte Titulierung beigetrieben werden.
3. Kommt die Beauftragung eines Vollstreckungshelfers in Betracht, steht dessen Auswahl im Ermessen des Vollstreckungsgerichts.
4. Wird die Vollstreckung gemäß §§ 169 Abs. 1 VwGO, 1 ff. VwVG angeordnet, bedarf es keiner Kostenentscheidung.
1. Die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. Oktober 2025 (1 K …) zugunsten der Vollstreckungsgläubigerin wird in Höhe von 724,09 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 28. August 2025 auf 684,25 € angeordnet.
2. Mit der Entgegennahme des zu vollstreckenden Betrags sowie der Durchführung der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen der Vollstreckungsschuldnerin, beschränkt auf die Pfändung beweglicher Sachen, wird die Vollstreckungsstelle des Finanzamts Q. beauftragt.
Gründe
2Der Antrag der Vollstreckungsgläubigerin vom 8. April 2026, ergänzt durch den Schriftsatz vom 2. Juli 2026,
3die Vollstreckung in das bewegliche, hilfsweise in das unbewegliche Vermögen der Schuldnerin wegen der offenen Forderung der Gläubigerin aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des erkennenden Gerichts vom 7. Oktober 2025 im Verfahren 1 K … in Höhe von 684,25 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz seit dem 28. August 2025 sowie weiterer entstandener Rechtsanwaltskosten für die Beauftragung zur Vollstreckung in Höhe von 39,84 € einzuleiten,
4ist zulässig und begründet.
5I. Über den Antrag der Vollstreckungsgläubigerin auf Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand entscheidet gemäß §§ 167 Abs. 1 Satz 2, 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO der Vorsitzende der 1. Kammer als Vollstreckungsgericht des ersten Rechtszugs. Dies gilt unabhängig davon, ob der Begriff "Vorsitzender des Gerichts" in § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit der Folge funktional zu verstehen ist, dass dann, wenn die Sache im Klageverfahren auf den Einzelrichter übertragen wurde, dieser im Vollstreckungsverfahren als Vorsitzender tätig wird.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2023 - 1 E 420/23 -, juris Rn. 6 f.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 10. Dezember 2024 - 9 OB 80/24 -, juris Rn. 9; Heckmann/Rachut, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 169 Rn. 23; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 17. Auflage 2026, § 169 Rn. 3; Möller, in: Schoch u.a., VwGO (Stand: Juli 2025), § 169 Rn. 25a; a.A. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29. April 2019 - 2 O 4/18 -, juris Rn. 5 ff. m.w.N.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 4. Auflage 2024, Rn. 2; Brandt, in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 5. Auflage 2023, Kapitel X, Rn. 49; Clausing, in: Schoch u.a., VwGO (Stand Juli 2025), § 6 Rn. 56.
7Im vorliegenden Fall wurde das der Vollstreckung zugrunde liegende Klageverfahren 1 K … nicht auf den Einzelrichter übertragen, vielmehr hat ausweislich des in diesem Verfahren ergangenen Urteils im Einverständnis mit den Beteiligten der Berichterstatter entschieden.
8II. Die Anordnung der Vollstreckung ergeht in Form eines Beschlusses
9- vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 21. Dezember 2022 - 4 K 213/19.NW -, juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 13. September 2023 - 3 F 4/23 -, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 27. August 2024 - 8 V 24.1234 -, juris; VG Köln, Beschluss vom 31. Oktober 2024 - 8 M 45/24 -, juris; VG München, Beschluss vom 3. März 2026 - M 9 V 24.4060 -, juris ; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 4. Auflage 2024, Rn. 3; Heckmann/Rachut, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 169 Rn. 5 ("selbständiges gerichtliches Beschlussverfahren"); a.A. wohl Möller, in Schoch/Schneider, VwGO (Stand: Juli 2025), § 169 Rn. 51 ("Vollstreckungsverfügung") -
10und nicht - wie teilweise üblich - in Form einer Verfügung.
11§ 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wonach der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist, ordnet die Tätigkeit des Vorsitzenden nicht funktionell der Exekutive zu, vielmehr wird er auch im Rahmen der Vollstreckung als Richter tätig.
12Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. Januar 2023 - 2 O 90/22 -, juris Rn. 7; Möller, in: Schoch u.a., VwGO (Stand: Juli 2025), § 169 Rn. 26a; W.-R. Schenke, in Kopp, VwGO, 31. Auflage 2025, § 169 Rn. 2; a.A. wohl Kraft, in: Eyermann, VwGO, 17. Auflage 2026, § 169 Rn. 15.
13In einem gerichtlichen Verfahren werden Entscheidungen über Anträge allgemein nicht in Form einer (richterlichen) Verfügung, sondern in Form eines Beschlusses getroffen. Zudem ist in der Rechtsprechung - soweit ersichtlich - allgemein anerkannt, dass die Ablehnung eines Antrags auf Einleitung eines gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens durch Beschluss erfolgt.
14Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Dezember 1991 - 9 S 2886/91 -, juris Rn. 1; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. Januar 2023 - 2 O 90/22 -, juris Rn. 1 und 5; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. April 2026 - 19 M 21/26 -, juris; VG Göttingen, Beschluss vom 21. April 2026 - 8 D 2/26 -, juris
15Ein Grund dafür, abweichend davon bei einer positiven Entscheidung über den Antrag von einem Beschluss abzusehen, ist nicht ersichtlich.
16III. Die Voraussetzungen der §§ 169 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 3 VwVG für eine Vollstreckung aus dem im Tenor bezeichneten Kostenfestsetzungsbeschluss liegen vor. Bei diesem Beschluss handelt es sich um einen im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren vollstreckbaren Titel (§ 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO). Dieser Beschluss, der dem Prozessbevollmächtigten der Vollstreckungsschuldnerin ausweislich der Gerichtsakte des Verfahrens 1 K … am 8. Oktober 2025 zugestellt wurde, tritt an Stelle des in § 3 Abs. 2 lit. a) VwVG genannten Leistungsbescheids.
17Vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 21. Dezember 2022 - 4 K 213/19.NW -, juris Rn. 13; Heckmann/Rachut, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 169 Rn. 42.
18Einer Vollstreckungsklausel bedarf es nicht (§ 171 VwGO). Die aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses geschuldete Leistung ist bereits aufgrund deren Titulierung i.S.d. § 3 Abs. 2 lit. b) VwVG fällig. Zudem hat die Vollstreckungsgläubigerin die Vollstreckungsschuldnerin gemäß § 3 Abs. 2 lit. c) und Abs. 3 VwVG nach Ablauf der einwöchigen Schonfrist
19- vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. April 2026 - 19 M 21/26 -, juris Rn. 6 f.; Heckmann/Rachut, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 169 Rn. 46; Möller, in: Schoch u.a., VwGO (Stand: Juli 2025), § 169 Rn. 50 -
20gemahnt; die Mahnschreiben vom 26. November 2025 und 12. Februar 2026 nebst Nachweisen des Zugangs wurden mit Schriftsatz vom 2. Juli 2026 vorgelegt. Die im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren ebenfalls anwendbare
21- vgl Sächsisches OVG, Beschluss vom 13. September 2023 - 3 F 4/23 -, juris Rn. 8; Heckmann/Rachut, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 169 Rn. 4; Möller, in: Schoch u.a., VwGO (Stand: Juli 2025), § 169 Rn. 50 -
22Wartefrist des § 798 ZPO ab Zustellung des Kostenfeststellungsbeschluss ist ebenfalls eingehalten. Die nach der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung auch im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren erforderliche, von der Vollstreckungsgläubigerin zu erlassende
23- vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Juli 2020 - 6 S 1635/20 -, juris Rn. 5 ff.; Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 18. Juni 2021 - 5 O 9/21 -, juris Rn. 5; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27. Februar 2024 - 9 OB 91/23 -, juris Rn. 27 ff; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 4. Auflage 2024, Rn. 2; a.A. VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 21. Dezember 2022 - 4 K 213/19.NW -, juris Rn. 11; Sächsisches OVG, Beschluss vom 13. September 2023 - 3 F 4/23 -, juris Rn. 8; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 17. Auflage 2026, § 169 Rn. 3 -
24Vollstreckungsanordnung (§ 3 Abs. 1 und 4 VwVG) wurde mit Schriftsatz vom 7. Juli 2026 vorgelegt.
25Schließlich ist der Antrag der Vollstreckungsgläubigerin auch hinreichend bestimmt. Erforderlich ist, dass der Antrag Art und Umfang der begehrten Vollstreckungsmaßnahme bezeichnet, vor allem das Vollstreckungsobjekt (bewegliche Sachen, Forderungen oder Grundstücke) hinreichend konkret benennen.
26Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. November 2011 - 14 C 11.1844 -, juris Rn. 16; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. Januar 2023 - 2 O 90/22 -, juris Rn. 6; VG München, Beschluss vom 3. März 2026 - M 9 V 24.4060 -, juris Rn. 6; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 17. Auflage 2026, § 169 Rn. 5; Möller, in: Schoch u.a., VwGO (Stand: Juli 2025), § 169 Rn. 38.
27Dies ist hier mit dem im Antrag enthaltenen Begriff „bewegliches Vermögen“ der Fall. Angesichts dessen, dass die Vollstreckungsgläubigerin dem Gericht keine zu pfändende Kontoverbindung oder sonstige zu pfändende Forderung benannt hat, versteht das Gericht diesen Begriff dahingehend, dass die Vollstreckungsgläubigerin eine Vollstreckung in bewegliche Sachen begehrt.
28IV. Der tenorierte Betrag in Höhe von insgesamt 724,09 € setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen. Der erste Betrag in Höhe von 684,25 ergibt sich - ebenso wie die tenorierte Verzinsung auf diesen Betrag - aus dem zu vollstreckenden Kostenfestsetzungsbeschluss. Hinzu kommen Rechtsanwaltskosten für das vorliegende Verfahren in Höhe von 39,84 €.
291. Gebühren und Auslagen des gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens können auf Grundlage eines der in § 168 Abs. 1 VwGO aufgeführten Vollstreckungstitel und damit auch aufgrund eines Kostenfeststellungsbeschlusses ohne gesonderte Titulierung beigetrieben werden.
30Vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 29. April 2019 - 2 O 4/18 -, juris Rn. 10; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 21. Dezember 2022 - 4 K 213/19.NW -, juris Rn. 19; VG München, Beschluss vom 3. März 2026 - M 9 V 24.4060 -, juris Rn. 5; Brandt, in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 5. Auflage 2023, Kapitel X, Rn. 109 f; a.A. VG Gelsenkirchen Beschluss vom 11. Juli 2024 - 15 M 13/24 -, juris Rn. 23 ff.; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 17. Auflage 2026, § 169 Rn. 5; Pietzner/Möller, in: Schoch u.a., VwGO (Stand: Juli 2025), § 167 Rn. 72.
31Dies ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO
32- so Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 29. April 2019 - 2 O 4/18 -, juris Rn. 10; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 21. Dezember 2022 - 4 K 213/19.NW -, juris Rn. 19 -
33bzw. §§ 169 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 5 Abs. 1 und 19 VwVG, 254 Abs. 2, 337 AO
34So Brandt, in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 5. Auflage 2023, Kapitel X, Rn. 109 f.
35Diese Normen bestimmen, dass die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung dem Schuldner zur Last fallen und zugleich mit dem zu vollstreckenden Anspruch beizutreiben sind. Der Gegenauffassung, wonach diese Normen im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren keine Anwendung finden, weil §§ 154 ff. VwGO die Kostenpflicht für verwaltungsgerichtliche Verfahren abschließend regeln
36- so Pietzner/Möller bzw. Möller, in: Schoch u.a., VwGO (Stand: Juli 2025), § 167 Rn. 160 , und § 169 Rn. 160, im Ergebnis auch Kraft, in: Eyermann, VwGO, 17. Auflage 2026, § 167 Rn. 7 -,
37ist nicht zu folgen, weil sie nicht ausreichend beachtet, dass das vereinfachte Verfahren zur Beitreibung von Vollstreckungskosten ohne gesonderte Titulierung die Effizienz auch des gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens gewährleistet. Anderenfalls müsste der Vollstreckungsgläubiger die Vollstreckungskosten gemäß §§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 788 Abs. 2 ZPO bzw. - nach der vorstehend zitierten abweichenden Auffassung - gemäß § 164 VwGO auf Grundlage einer nach §§ 154 ff. VwGO zu treffenden Kostenentscheidung festsetzen lassen. Die erneute Vollstreckung dieser Festsetzungsbeschlüsse gemäß § 169 VwGO würde mit Blick auf die hierfür erneut entstehenden Vollstreckungskosten ggf. ein vollstreckungsrechtliches Perpetuum mobile in Gang setzen
38- vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - IX ZR 90/20 -, juris Rn. 27 -,
39dass weder im Interesse des Vollstreckungsgläubigers liegt noch unter dem Gesichtspunkt der effizienten Nutzung knapper staatlicher Ressourcen zu überzeugen vermag.
402. Zu den Kosten der Vollstreckung gehören auch Anwaltskosten.
41Vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 29. April 2019 - 2 O 4/18 -, juris Rn. 10; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 21. Dezember 2022 - 4 K 213/19.NW -, juris Rn. 19.
42Der hierfür von der Vollstreckungsgläubigerin geltend gemachte Betrag in Höhe von 39,84 € ist sachlich und rechnerisch zutreffend. Ausgehend von einem Gegenstandswert von bis zu 1.000,- € fallen eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Vergütungsverzeichnis; im Folgenden: VV RVG) in Höhe von 27,90 €, pauschalierte Entgelte für Post und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 5,58 € und Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG in Höhe von 6,36 € an.
433. Weitere Vollstreckungskosten, insbesondere die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren und etwaige weitere Kosten der Vollstreckung durch das Finanzamt Q. sind nicht zu berücksichtigen. Die Vollstreckungsgläubigerin hat die Vollstreckung in ihrem eingangs wiedergegebenen Antrag ausdrücklich auf die im Kostenfestsetzungsbeschluss titulierte Forderung sowie die für die Stellung dieses Antrags anfallenden Rechtsanwaltsgebühren beschränkt. Offen bleiben kann damit, ob eine Vollstreckung dieser Kosten ohne gesonderte Titulierung erfordert, dass diese Kosten im Antrag auf die Einleitung der Vollstreckung ausdrücklich genannt werden
44- vgl. hierzu in Bezug auf Vollstreckungsaufträge an einen Gerichtsvollzieher Bartels, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Auflage 2024, § 754 Rn. 4, und Vogt-Beheim, in: Anders/Gehle, ZPO, 84. Auflage 2026, § 754 Rn. 15 einerseits und Karsten Schmidt/Brinkmann, in: MünchKomm ZPO, 7. Auflage 2025, § 788 Rn. 34; Seibel, in: Zöller, ZPO, 36. Auflage 2025, § 753 Rn. 6 anderer- seits -,
45und ob einer Vollstreckung der für Vollstreckungshandlungen des Finanzamts Q. anfallenden Kosten ohne gesonderte Titulierung entgegensteht, dass sich deren Höhe zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung noch nicht abschließend beziffern lässt.
46Zu diesem Gesichtspunkt vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - IX ZR 90/20 -, juris Rn. 10 ff. (zu Kosten für die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses).
47V. Die Beauftragung des Finanzamts Q. beruht auf § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Nach dieser Norm kann das Vollstreckungsgericht für die Vollstreckung eine andere Vollstreckungsbehörde oder einen Gerichtsvollzieher als Vollstreckungshelfer in Anspruch nehmen.
481. Das Vollstreckungsgericht darf die Vollstreckung nicht vollständig auf einen Vollstreckungshelfer übertragen. Vielmehr hat es die Vollstreckung eigenverantwortlich zu leiten und die Vollstreckung so weit wie möglich unter Kontrolle zu halten.
49Vgl. Bayrischer VGH, Beschluss vom 25. Oktober 2013 - 4 C 13.1830 -, juris Rn. 2; Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 18. Juni 2021 - 5 O 9/21 -, juris Rn. 9; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. Januar 2023 - 2 O 90/22 -, juris Rn. 8; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 4. Auflage 2024, Rn. 4.
50Dementsprechend bestimmt das Vollstreckungsgericht auch die vorzunehmende Zwangsmaßnahme selbst. Zwar ist es insoweit an den Antrag des Vollstreckungsgläubigers gebunden. Es hat jedoch eigenständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen der von diesem bestimmten Maßnahme vorliegen und ob diese Maßnahme verhältnismäßig ist.
51Vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 18. Juni 2021 - 5 O 9/21 -, juris Rn. 9; Sächsisches OVG, Beschluss vom 13. September 2023 - 3 F 4/23 -, juris Rn. 10; VG Köln, Beschluss vom 31. Oktober 2024 - 8 M 45/24 -, juris Rn. 13 f.; Möller, in: Schoch u.a., VwGO (Stand: Juli 2025), § 169 Rn. 53.
52Zudem ist die Inanspruchnahme eines Vollstreckungshelfers nur dann zulässig, wenn das Vollstreckungsgericht die betreffende Vollstreckungshandlung - anders als z.B. den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung - nicht selbst ausführen kann.
53Vgl. Bayrischer VGH, Beschluss vom 25. Oktober 2013 - 4 C 13.1830 -, juris Rn. 2; Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 18. Juni 2021 - 5 O 9/21 -, juris Rn. 9; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 4. Auflage 2024, Rn. 4; Möller, in: Schoch u.a., VwGO (Stand: Juli 2025), § 169 Rn. 83.
54Kommt die Beauftragung eines Vollstreckungshelfers in Betracht, steht dessen Auswahl im Ermessen des Vollstreckungsgerichts.
55Vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 21. Dezember 2022 - 4 K 213/19.NW -, juris Rn. 14 ff.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 4. Auflage 2024, Rn. 4.
562. Danach ist die von der Vollstreckungsgläubigerin beantragte Vollstreckung in bewegliche Sachen der Vollstreckungsschuldnerin zulässig und insbesondere auch verhältnismäßig. Zu pfändende Forderungen der Vollstreckungsschuldnerin sind dem Gericht nicht bekannt und müssten ggf. aufwändig ermittelt werden. Auch ansonsten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Forderungspfändung gegenüber einer Sachpfändung vorzugswürdig wäre. Die Beschränkung der Vollstreckung auf die Pfändung beweglicher Sachen entspricht dem Antrag der Vollstreckungsgläubigerin und dient der Klarstellung.
57Vgl. Bayrischer VGH, Beschluss vom 25. Oktober 2013 - 4 C 13.1830 -, juris Rn. 2.
58Für die Pfändung beweglicher Sachen ist die Beauftragung eines Vollstreckungshelfers zulässig. Das ihm zustehende Auswahlermessen übt das Gericht dahingehend aus, dass es das Finanzamt Q. mit der Vollstreckung beauftragt.
59Für eine Kostenentscheidung besteht mangels eines für sie verbleibenden Regelungsgehalts kein Bedarf. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens zählen zu den Vollstreckungskosten, die die Vollstreckungsgläubigerin entweder ohne gesonderte Titulierung zusammen mit der im Kostenfestsetzungsbeschluss titulierten Forderung beitreiben lassen oder gemäß §§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 788 Abs. 2 ZPO unabhängig von einer gerichtlichen Kostenentscheidung festsetzen lassen kann.
60Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es schon deshalb nicht, weil für das vorliegende Verfahren nach Nr. 5301 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr vorgesehen ist.