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Verwaltungsgericht Minden, 1 M 15/26

Datum:
05.08.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 M 15/26
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2026:0805.1M15.26.00
 
Schlagworte:
Auslagen Beitreibung Ermessen Gebühren Kostenentscheidung Vollstreckungshelfer Vollstreckungskosten Vollstreckungsverfahren, gerichtliches
Normen:
AO § 254 Abs 2 AO § 337 VwGO § 167 Abs 1 S 1 VwGO § 168 Abs 1 VwGO § 169 Abs 1 S 1 VwVG § 5 Abs. 1 VwVG § 19 ZPO § 788 Abs 1 und 2
Leitsätze:

1. Die Anordnung der Vollstreckung gemäß §§ 169 Abs. 1 VwGO, 1 ff. VwVG ergeht in Form eines Beschlusses und nicht - wie teilweise üblich - in Form einer Verfügung.

2. Gebühren und Auslagen des gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens können auf Grundlage eines der in § 168 Abs. 1 VwGO aufgeführten Vollstreckungstitel und da-mit auch aufgrund eines Kostenfeststellungsbeschlusses ohne gesonderte Titulierung beigetrieben werden.

3. Kommt die Beauftragung eines Vollstreckungshelfers in Betracht, steht dessen Auswahl im Ermessen des Vollstreckungsgerichts. 

4. Wird die Vollstreckung gemäß §§ 169 Abs. 1 VwGO, 1 ff. VwVG angeordnet, bedarf es keiner Kostenentscheidung. 

 
Tenor:

1. Die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. Oktober 2025 (1 K …) zugunsten der Vollstreckungsgläubigerin wird in Höhe von 724,09 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 28. August 2025 auf 684,25 € angeordnet.

2. Mit der Entgegennahme des zu vollstreckenden Betrags sowie der Durchführung der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen der Vollstreckungsschuldnerin, beschränkt auf die Pfändung beweglicher Sachen, wird die Vollstreckungsstelle des Finanzamts Q. beauftragt.

 
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