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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
2Der 1999 geborene Kläger, der polizeilich bereits erheblich in Erscheinung getreten sein soll (vgl. Bl. 48 GA), stellte am 10. Januar 2024 einen förmlichen Asylantrag. Im Rahmen der Anhörungen gab er im Wesentlichen an: Er sei arabischer Sunnit und stamme aus Ar-Raqqa. Vor seiner Ausreise habe er mit seinen Eltern und Geschwistern dort gelebt. Er habe die Schule bis zur neunten Klasse besucht und danach als LKW-Fahrer und Schmied gearbeitet. Syrien habe er im November 2023 aufgrund der Sicherheitslage verlassen. Verschiedene Fraktionen würden miteinander kämpfen. Sein Dorf sei mit Raketen angegriffen worden. Er habe auch noch Splitter im Körper.
3Nach erfolgloser Durchführung eines Dublin-Verfahrens lehnte das Bundesamt mit dem am 13. November 2025 zugestellten Bescheid vom 7. November 2025 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2) sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Darüber hinaus drohte das Bundesamt dem Kläger die Abschiebung nach Syrien an (Ziffer 5). Schließlich ordnete das Bundesamt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete dieses auf 30 Monate (Ziffer 6).
4Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 1. Dezember 2025 Klage erhoben. Zur Begründung macht er ergänzend zu seiner Anhörung beim Bundesamt im Wesentlichen geltend: Er habe bis auf ein paar Geschwister keine Angehörigen mehr in seinem Herkunftsgebiet. Dort gebe es auch keine Arbeit. Außerdem sei er mittlerweile mit einer deutschen Staatsangehörigen nach der Scharia verheiratet.
5Der Kläger beantragt,
6die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. November 2025 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote vorliegen.
7Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
8die Klage abzuweisen.
9Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid und führt ergänzend aus, dass die Klage wegen Verfristung unzulässig sei.
10Mit Beschluss vom 17. Juni 2026 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
11Das Gericht hat den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung informatorisch angehört; insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Beiakte Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe
13Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden. Die zweiwöchige Klagefrist findet hier keine Anwendung, da der Kläger über eine Klageerhebung beim Verwaltungsgericht …. belehrt wurde (vgl. Bl. 211 der Beiakte), obwohl er zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids nach dem Asylgesetz bereits einer Gemeinde im Bezirk des hiesigen Gerichts zugewiesen war. Dem entsprechenden Hinweis des Gericht vom 17. Juni 2026 ist das Bundesamt auch nicht entgegengetreten. Die Klage ist allerdings unbegründet. Der Kläger hat unter Berücksichtigung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage (1.) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (2.) oder des subsidiären Schutzes (3.). Abgesehen davon würde der Kläger aufgrund einer internen Schutzalternative keinen Schutz benötigen (4.). Einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots hat der Kläger ebenfalls nicht (5.). Die Abschiebungsandrohung (6.) und die Anordnung/Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (7.) sind auch rechtmäßig.
141. Grundsätzlich ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen, § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG.
15Abweichend davon ist hier allerdings das bis zum 11. Juni 2026 geltende Asylverfahrensrecht weiter anzuwenden. Nach Art. 79 Abs. 3 VO 2024/1348 (AsylVfVO) unterliegen Anträge, die - wie hier - vor dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden, der Richtlinie 2013/32/EU. Daran anknüpfend bestimmt § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG, dass auf solche Altverfahren das Asylgesetz in der bis zum 12. Juni 2026 (gemeint ist: 11. Juni 2026) geltenden Fassung (nachfolgend: AsylG a.F.) anzuwenden ist.
16Vgl. näher VG Minden, Beschluss vom 24. Juni 2026 - 1 L 422/26.A -, juris Rn. 5 ff.
17In Bezug auf das materielle Asylrecht ist jedenfalls im Anwendungsbereich der Verordnung 2024/1347 (Status-VO) auf die aktuelle Rechtslage abzustellen. Die Statusverordnung findet nicht nur auf alle ab dem 12. Juni 2026 eingereichten Asylanträge Anwendung, sondern auch auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren.
18Vgl. näher VG Minden, Beschluss vom 24. Juni 2026 - 1 L 422/26.A -, juris Rn. 11 ff.
192. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
20a. Gemäß Art. 13 StatusVO, § 3 Satz 1 AsylG hat ein Antragsteller, der die Voraussetzungen der Kapitel II (Art. 4 bis 8) und III (Art. 9 bis 12) der Statusverordnung erfüllt, Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. „Flüchtling“ ist gemäß Art. 3 Nr. 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder ein Staatenloser, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO keine Anwendung findet. In den Art. 4 ff. StatusVO sind nähere Einzelheiten geregelt, insbesondere hinsichtlich der relevanten Verfolgungshandlungen (Art. 9 StatusVO) und Verfolgungsgründe (Art. 10 StatusVO).
21Wann eine Furcht vor Verfolgung begründet ist, ist weder in der Statusverordnung noch in der Genfer Flüchtlingskonvention näher konkretisiert. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist für die Feststellung, ob eine begründete Furcht vor Verfolgung besteht, nicht allein auf die subjektive Sicht der Person, die internationalen Schutz beantragt, abzustellen, sondern eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vorzunehmen. Die Furcht vor Verfolgung ist als nachgewiesen anzusehen, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr in das Herkunftsland realisiert.
22Vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juni 2026 - C-440/25 -, juris Rn. 69 ff.
23Diesem unionsrechtlichen Maßstab entspricht der in der deutschen Rechtsprechung entwickelte Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.
24Vgl. zur Vorgängerregelung BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 2025 - 19 A 4096/18.A -, juris Rn. 29.
25Eine wesentliche Änderung des Maßstabs ist durch die Einführung der Statusverordnung nicht erfolgt.
26Vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juni 2026 - C-440/25 -, juris Rn. 30.
27Nach Art. 4 Abs. 4 Status-VO ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht dieses Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass dem Antragsteller erneut solche Verfolgung droht.
28Es obliegt nach Art. 4 Status-VO grundsätzlich - zu Ausnahmen vgl. etwa Art. 4 Abs. 5 StatusVO - dem Antragsteller, die ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen, darzulegen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutzsuchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers berücksichtigt werden.
29Vgl. zur Vorgängerfassung etwa OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris Rn. 59.
30Neben den Angaben eines Antragstellers sind weitere Aspekte zu berücksichtigen, wie etwa sachdienliche, genaue und aktuelle Informationen über die Lage im Herkunftsland und die - sofern verfügbar - Ausarbeitungen der EUAA gemäß Art. 11 VO 2021/2303. Ob sich diese Pflichten aus Art. 4 Abs. 3 StatusVO i.V.m. Art. 34 AsylVfVO ergeben oder ob aufgrund der Übergangsregelung des Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO die Pflichten aus Art. 10 RL 2013/32/EU abzuleiten sind, braucht hier mangels Ergebnisrelevanz nicht weiter vertieft werden.
31b. Ausgehend davon lässt sich nicht feststellen, dass dem Kläger in seiner Herkunftsregion Ar-Raqqa eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht. Entsprechendes macht der Kläger, der vor allem auf die allgemeine Sicherheitslage verweist, auch nicht geltend. Auch im Übrigen ist aus den Erkenntnismitteln nicht ersichtlich, dass ihm in seiner Herkunftsregion die Gefahr einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung droht.
323. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes.
33a. Nach Art. 3 Nr. 6 StatusVO, § 3 Satz 1 AsylG hat ein Antragsteller Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 StatusVO zu erleiden, keine Ausschlussgründe nach Art. 17 Abs. 1 und 2 StatusVO vorliegen (gemeint ist wohl: Art. 17 Abs. 1 bis 3 StatusVO) und er den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.
34Als ernsthafter Schaden im Sinne von Art. 3 Nr. 6 StatusVO gilt gemäß Art. 15 StatusVO die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Herkunftsland oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Maßstab ist auch hier die beachtliche Wahrscheinlichkeit (s.o.).
35Es obliegt grundsätzlich dem Antragsteller, die ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes begründen, darzulegen. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten und der weiteren zu berücksichtigenden Aspekte wird auf die obigen Ausführungen zu Art. 4 StatusVO verwiesen.
36b. Ein derartiger Schaden droht dem Kläger in seiner Herkunftsregion nicht.
37Der Kläger kann sich nicht auf Art. 4 Abs. 4 StatusVO berufen. Es lässt sich zur Überzeugung des Gerichts nicht feststellen, dass er vor seiner Ausreise einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder davon unmittelbar bedroht war. Soweit er Kämpfe und eine Verletzung behauptet, sind seine Angaben vage und unsubstantiiert. Völlig unklar bleibt auch, in welchem zeitlichen Zusammenhang die geschilderten Kämpfe bzw. die angebliche Verletzung zu seiner Ausreise stehen. Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen wäre die Annahme einer Gefahr jedenfalls widerlegt, da zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass dem Antragsteller erneut ein ernsthafter Schaden in seiner Herkunftsregion drohen würde.
38In der Region liegt kein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt (mehr) vor, der durch einen derart hohen Grad willkürlicher Gewalt gekennzeichnet ist, dass im Falle der Einreise des Klägers dorthin von diesem Konflikt eine ernsthafte individuelle Gefahr für ihn ausgeht. Infolge der Gebietsübernahme durch die neue syrische Regierung und der Festigung ihrer Machtposition hat sich die Situation im Herkunftsgebiet des Klägers jedenfalls seit Februar 2026 deutlich und nachhaltig stabilisiert, sodass sich die Anzahl an Sicherheitsvorfällen und zivilen Opfern durch bewaffnete Konflikte in der Region dauerhaft auf einem niedrigen Niveau bewegen.
39Vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, S. 83 f., und Security Situation, Juli 2026, S. 105 ff.
40Umstände des Einzelfalls, die eine andere Bewertung rechtfertigen (z.B. individuelle gefahrerhöhende Umstände) sind nicht ersichtlich.
41Ausweislich der Erkenntnismittel gibt es in der Herkunftsregion auch kein so hohes Maß an (Gewalt-)Kriminalität, das die Annahme rechtfertigen würde, der Kläger sei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer entsprechenden Behandlung ausgesetzt. Ausweislich der Erkenntnismittel hat sich die Lage in der Region inzwischen stabilisiert, vor allem durch die zunehmend gefestigte Stellung der neuen syrischen Regierung und deren Anstrengungen zur Herstellung einer Ordnung. Es ist daher nicht (mehr) davon auszugehen, dass der Kläger, der auch keiner Minderheit angehört, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund des allgemeinen Kriminalitätsniveaus einen ernsthaften Schaden erleiden wird. Eine solche Gefahr wird auch in den Ausarbeitungen der EUAA nicht festgestellt.
42Vgl. EUAA, Country Guidance, Dezember 2025, S. 59.
434. Selbst wenn entgegen der vorstehenden Ausführungen die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung bzw. eines ernsthaften Schadens in der Herkunftsregion des Klägers anzunehmen wäre, würde er aufgrund einer internen Schutzalternative keinen Schutz benötigen.
44a. Nach Art. 8 Abs. 1 und 2 StatusVO benötigt ein Antragsteller keinen internationalen Schutz, wenn er sicher und rechtmäßig in einen Teil des Herkunftslandes reisen und dort Aufnahme finden kann, vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt und er in diesem Teil des Landes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder keine tatsächliche Gefahr besteht, dass er einen ernsthaften Schaden erleidet, oder Zugang zu einem wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden hat. Geht die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden von dem Staat oder Vertretern des Staates aus, gilt dies allerdings nur dann, wenn eindeutig festgestellt wird, dass die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden von einem Akteur ausgeht, dessen Macht eindeutig auf ein bestimmtes geografisches Gebiet beschränkt ist, oder wenn der Staat selbst nur bestimmte Teile des Landes beherrscht.
45Erforderlich, aber auch ausreichend ist für die Feststellung, dass von einem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, sich an einem anderen Ort niederzulassen, dass das wirtschaftliche Existenzminimum dort auf einem Niveau gewährleistet ist, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK ausschließt. Die insoweit zu § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG i.V.m. Art. 8 RL 2011/95/EU ergangene Rechtsprechung
46- vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 -, juris Rn. 27 ff. -
47lässt sich aufgrund des im Wesentlichen deckungsgleichen Wortlauts („vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt“) auf Art. 8 StatusVO übertragen. Für diesen Maßstab sprechen zudem Art. 8 Abs. 5 Buchstabe c) StatusVO und Erwägungsgrund 34 dieser Verordnung, die auf die „Grundbedürfnisse“ abstellen.
48Nach Art. 8 Abs. 3 StatusVO obliegt der Nachweis für eine interne Schutzalternative der Asylbehörde, wobei auch die in Art. 8 Abs. 4 und 5 StatusVO genannten Aspekte zu berücksichtigen sind. Die Formulierung des Art. 8 Abs. 3 StatusVO schließt es nicht aus, dass das Gericht im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine interne Schutzalternative prüft, selbst wenn das Bundesamt davon keinen Gebrauch gemacht hat. Denn bei der Norm handelt es sich lediglich um eine Regelung der materiellen Beweislast. Die auf „die Asylbehörde“ abstellende Formulierung ist nur dem Umstand geschuldet, dass die Statusverordnung in ihrem allgemeinen Sprachgebrauch auf die Tätigkeit der Asylbehörde zugeschnitten ist (vgl. z.B. auch Art. 10 Abs. 3 StatusVO). Es entspräche auch nicht dem Sinn und Zweck der Verordnungen, eine einheitliche Anwendung des Rechts zu gewährleisten, wenn die Anwendung von einzelnen Vorschriften im gerichtlichen Verfahren davon abhängen würde, ob die Asylbehörde davon Gebrauch gemacht hatte.
49b. Ausgehend davon könnte der Kläger bei einer unterstellten Verfolgung bzw. einem ernsthaften Schaden in seiner Herkunftsregion jedenfalls Schutz in der Region Damaskus (Stadt und Umland) erlangen.
50In der Region Damaskus droht dem Kläger keine anderweitige Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden. Im Rahmen der Machtübernahme der syrischen Regierung kam es zwar in der Region zu zahlreichen Sicherheitsvorfällen. Diese sind aber weitgehend und dauerhaft zum Erliegen gekommen. Zwar gibt es weiterhin einzelne Sicherheitsvorfälle, wie gezielte Anschläge oder Entführungen. Trotzdem ist die Situation aufgrund der gefestigten Machtposition der syrischen Regierung vergleichsweise stabil und schon im Hinblick auf die Anzahl der zivilen Opfer weit von der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines ernsthaften Schadens entfernt.
51Vgl. EUAA, Country Guidance, Dezember 2025, S. 88 ff., und Security Situation, Juli 2026, S. 122 ff.; näher VG Minden, Urteil vom 9. Juni 2026 - 1 K 4911/25.A -, juris Rn. 66 ff.
52Der Kläger kann Damaskus ausweislich der Erkenntnismittel (einschließlich der Ausarbeitungen der EUAA) sicher und rechtmäßig über den Flughafen Damaskus erreichen, sich dort niederlassen und es kann von ihm vernünftigerweise auch erwartet werden, dass er sich dort niederlässt. Das Gericht ist überzeugt, dass es dem Kläger gelingen wird, in der Region Damaskus seine Grundbedürfnisse zu befriedigen.
53Dies wäre nicht der Fall, wenn eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre („Fehlen von Bett, Brot und Seife“). Diese Schwelle ist selbst bei einer durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situation nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden ist, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Diese vom Gerichtshof der Europäischen Union zu Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCh; ABl.C 326/397 vom 26. Oktober 2012) entwickelte Rechtsprechung
54- vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. (Ibrahim) -, juris Rn. 89 ff. und - C-163/17 (Jawo) -, juris Rn. 91 ff. -
55ist auf die Auslegung des wortgleichen Art. 3 EMRK zu übertragen.
56Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2023 - A 11 S 1329/20 -, juris Rn. 128.
57Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten - gerade bei nicht vulnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angesiedelt sind. Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, somit durch eigene Handlungen (z.B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann. Die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK muss zudem in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung der betreffenden Person eintreten. Wo die zeitliche Höchstgrenze zu ziehen ist, ist keiner generellen Bestimmung zugänglich. Die Berücksichtigung finanzieller Rückkehrhilfen darf nicht dazu führen, den mit Art. 3 EMRK intendierten Schutz durch eine starre zeitliche Bestimmung seiner Reichweite - und ggf. entsprechend bemessene Rückkehrhilfen - zu beeinträchtigen.
58Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 17 und 20 f., und vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 -, juris Rn. 23 f. und 100; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2023 - A 11 S 1329/20 -, juris Rn. 129 f. und 131 f.
59In der Zusammenschau dieser Kriterien ergibt sich, dass die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts nicht schon dann gegeben ist, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Maßstab für die im Rahmen des Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein.
60Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 25, und vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 -, juris Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2023 - A 11 S 1329/20 -, juris Rn. 133.
61Der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine - zwar notwendig hypothetische, aber doch - realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen. Lebt der Ausländer auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist hiernach für die Bildung der Prognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen. Art. 6 GG gewährt zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt, enthält aber als wertentscheidende Grundsatznorm, dass der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, und gebietet die Berücksichtigung bestehender familiärer Bindungen bei staatlichen Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung. Maßgeblich ist für die typisierende Betrachtung im Rahmen der Rückkehrprognose nicht der - nicht auf Kernfamilien beschränkte - Schutzbereich des Art. 6 GG und des Art. 8 EMRK. Bestehende, von familiärer Verbundenheit geprägte enge Bindungen jenseits der Kernfamilie mögen ebenfalls durch nach Art. 6 GG schutzwürdige besondere Zuneigung und Nähe, familiäre Verantwortlichkeit füreinander, Rücksichtnahme- und Beistandsbereitschaft geprägt sein, rechtfertigen für sich allein aber nicht die typisierende Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr. Diese ist andererseits der Prognose auch dann zugrunde zu legen, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist.
62Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 15 ff., und vom 24. April 2024 - 1 C 8.23 -, juris Rn. 13.
63Dies zugrunde gelegt wird es dem Kläger unter Berücksichtigung der in Syrien, konkret in der Region Damaskus, herrschenden humanitären Verhältnissen gelingen, seinen Lebensunterhalt zu sichern.
64aa. Bei der im Fall des Klägers anzustellenden Rückkehrprognose ist seine „Ehefrau“, mit der er religiös verheiratet sein will, nicht zu berücksichtigen. Eine tatsächlich gelebte, familiäre Gemeinschaft, die die Annahme einer gemeinsamen Einreise nach Syrien rechtfertigt, lässt sich nicht feststellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bislang lediglich religiös verheiratet sein will, sie keine gemeinsamen Kinder haben und noch nicht einmal ein gemeinsamer Haushalt geführt wird. Die grundsätzlich auch geschützte Eheschließungsfreiheit ist hier schon deswegen nicht relevant, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass die Eheschließung konkret absehbar ist. Dass eine gemeinsame Einreise nach Syrien nicht einer realistischen Rückkehrprognose entspricht, zeigen auch die Angaben des Klägers, wonach seine „Ehefrau“, die er erst vor einigen Monaten kennengelernt haben will, ihm auf keinen Fall nach Syrien folgen würde.
65bb. Die humanitären Verhältnisse in Syrien mit Schwerpunkt auf die Region Damaskus stellen sich wie folgt dar:
66Die humanitäre Lage in Syrien wird als verheerend („dire“), desolat oder als eine der herausforderndsten auf der Welt zusammengefasst.
67Vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, S. 16 f.; Bundesamt, Länderreport 81 - Syrien, November 2025, S. 80 ff.; UK Home Office, Syria: Humanitarian Situation, Juli 2025, S. 7 f.
68Die schon zuvor extrem schwache Wirtschaftsleistung hat nach dem Sturz des Assad-Regimes zunächst weiter abgenommen.
69Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand Ende März 2025), S. 10; EUAA, Major human rights, security, and socio-economic developments, Oktober 2025, S. 41.
70Mittlerweile wird, ausgehend von einem niedrigen Niveau, von einem geringen Wirtschaftswachstum berichtet.
71Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 393.
72Die syrische Übergangsregierung hat die Wirtschaft liberalisiert, Import- und Exportbeschränkungen aufgehoben sowie freien Devisenhandel zugelassen.
73Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 396 ff.
74Alle Regionen des Landes sind von zerstörter Infrastruktur betroffen.
75Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 379.
76Sanktionen und die Graulistung Syriens beeinträchtigten die wirtschaftliche Erholung.
77Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand Ende März 2025), S. 10.
78Die Sanktionen der EU und der USA gegen Syrien wurden allerdings zwischenzeitlich weitgehend aufgehoben.
79Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 395.
80Die syrische Zentralbank hat im Januar 2026 das neue syrische Pfund (SYP) eingeführt, das auf der Streichung von zwei Nullen aus dem Nennwert basiert (bei Angaben in der alten Währung im Folgenden: Old SYP).
81Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 397.
82Der Wechselkurs schwankt seitdem zwischen 125 und 130 SYP je 1 €.
83Vgl. https://www.onvista.de/devisen/chart/Euro-Syrisches-Pfund-EUR-SYP.
84Armut betrifft 90 % der Bevölkerung. 16,5 Mio. Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen. 7,4 Millionen Menschen sind weiterhin binnenvertrieben.
85Vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, S. 17; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 374.
86Konkret lebt einer von vier Syrern von weniger als 2,15 US$, 67 % von weniger als 3,65 US$ pro Tag.
87Vgl. EUAA, Major human rights, security, and socio-economic developments, Oktober 2025, S. 41; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 374 f.
88Frauengeführte Haushalte und andere vulnerable Gruppen sind besonders betroffen.
89Vgl. EUAA, Major human rights, security, and socio-economic developments, Oktober 2025, S. 41; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 375.
90Syrien ist von stark schwankender Inflation - auch wegen einer Abwertung des syrischen Pfunds - betroffen, die auch die grundlegende Versorgung mit Lebensmitteln betrifft.
91Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand Ende März 2025), S. 10 f.; EUAA, Major human rights, security, and socio-economic developments, Oktober 2025, S. 41; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 396.
92Nachdem es nach dem Sturz des Assad-Regimes zu einem Inflationsschock kam, hat sich in der zweiten Jahreshälfte 2025 die Inflationsrate stabilisiert. Dazu haben unter anderem günstige Importe aus der Türkei beigetragen.
93Vgl. EUAA, Major human rights, security, and socio-economic developments, Oktober 2025, S. 41; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 396.
94Die Versorgung mit Nahrungsmitteln wird durch weitere Umstände erschwert. Dazu zählt eine schwere Dürre im Sommer 2025. Die Bewässerungsinfrastruktur ist unzureichend. Die Kosten für die Versorgung mit Wasser belastet Haushalte stark.
95Vgl. EUAA, Major human rights, security, and socio-economic developments, Oktober 2025, S. 40; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 382 f., 388.
96Waldbrände haben in dieser Zeit große landwirtschaftlich genutzte Flächen zerstört.
97Vgl. EUAA, Major human rights, security, and socio-economic developments, Oktober 2025, S. 42.
98Staatliche Subventionen für Lebensmittel wurden gestrichen. Die Lebensmittelpreise sind vergleichsweise hoch, wobei zwischen den verschiedenen Arten von Lebensmitteln differenziert werden muss. Während der Preis für Brot deutlich gestiegen ist, zeigen die Erkenntnismittel, dass andere Grundnahrungsmittel im Preis stabiler sind. Ausweislich der Angaben des World Food Programme aus Mai 2026 sind beispielsweise Kartoffeln im 2-Jahres-Vergleich um 16 % günstiger geworden, Reis um 24 %. Im Vergleich der von dem World Food Programme genannten Löhne für ungelernte Arbeit und der Kosten für bestimmte Lebensmittel ist für die Region Damaskus beispielsweise festzustellen, dass im März 2026 von einem Tag ungelernter Arbeit ca. 10 kg Kartoffeln oder ca. 5 kg Reis gekauft werden konnten, im Mai 2026 sogar ca. 13 kg Kartoffeln oder ca. 6 kg Reis.
99Vgl. World Food Programme, Syria Monthly Market Price Bulletin March 2026, S. 8, und May 2026, S. 8; vgl. auch BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 383 f.
100Insgesamt sind 14,6 Mio. Menschen von Nahrungsmittelunsicherheit, davon 9,1 Mio. von akuter und 1,4 Mio. Menschen von schwerer Nahrungsmittelunsicherheit, betroffen.
101Vgl. EUAA, Major human rights, security, and socio-economic developments, Oktober 2025, S. 41; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 380.
102Allerdings gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Situation so gravierend wäre, dass sie als „Hungersnot“ einzustufen wäre. Zudem ist zu berücksichtigen, dass davon vor allem bestimmte Gruppen wie z.B. Familien mit Kindern, Binnenflüchtlinge oder frauengeführte Haushalte betroffen sind. 600.000 Kinder sind akut mangelernährt. Es besteht ein Mangel an Säuglings- und Kindernahrung. Stillen ist nur unter erschwerten Bedingungen möglich.
103BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 380.
104Dass sich die Nahrungsmittelversorgung jüngst durch den Irankrieg wesentlich verschlechtert hat, lässt sich den Erkenntnismitteln nicht entnehmen. Vielmehr zeigt der Monthly Market Price Bulletin May 2026 des World Food Programme - wie bereits ausgeführt - eher eine Verbesserung des Verhältnisses von Löhnen aus ungelernter Tätigkeit und Lebensmittelpreisen.
105Hinsichtlich der Angabe von Arbeitslosenquoten unterscheiden sich die Quellen stark, auch, weil Bezugspunkte nicht angegeben werden. Teils wird von einer Arbeitslosenquote von circa 60 % berichtet, während sie nach anderen Quellen bei 5 % für Männer liegen soll.
106Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand Ende März 2025), S. 11; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 405 f.
107In der Gesamtschau der Erkenntnismittel ist in Bezug auf Männer in der Region Damaskus von einer Arbeitslosigkeit im einstelligen oder niedrigen zweistelligen Prozentbereich auszugehen. In einer aus Mai 2025 stammenden Studie der österreichischen Staatendokumentation gaben nur 15 % der Syrer in Damaskus an, arbeitslos zu sein oder nicht zu arbeiten. Auch die EUAA geht eher von niedrigeren Arbeitslosenquoten aus.
108Vgl. EUAA, Major human rights, security, and socio-economic developments, Oktober 2025, S. 41.
109Soweit in den Erkenntnismitteln höhere Quoten genannt werden, beruht dies vor allem auf einer Einberechnung von Frauen, Binnenvertriebenen und anderen vulnerablen Personengruppen, für die die Arbeitsaufnahme erschwert ist.
110Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand Ende März 2025), S. 11; EUAA, Major human rights, security, and socio-economic developments, Oktober 2025, S. 41; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 406.
111Die Beschäftigungsmöglichkeiten haben sich teils in den Dienstleistungssektor verlagert und bestehen weitgehend im informellen Sektor.
112Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 406 f.
113Im öffentlichen Sektor wurden die Löhne per Dekret und mit finanzieller Unterstützung Saudi-Arabiens massiv erhöht.
114Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 408; World Food Programme, Syria Monthly Market Price Bulletin March 2026, S. 1.
115Der durchschnittliche nationale Tageslohn für ungelernte Arbeit betrug im März 2026 63.000 Old SYP und im Mai 2026 973 SYP und unterscheidet sich je nach Region; für Damaskus und das Umland von Damaskus (Region „South“) liegt der durchschnittliche Tageslohn über dem nationalen Durchschnitt (im März 2026 ca. 68.000 Old SYP und im Mai 2026 ca. 970 SYP). Ab Juli 2025 hat der tägliche nationale Durchschnittslohn 55.222 Old SYP nicht unterschritten und ist seit Anfang 2025 deutlich gestiegen.
116Vgl. World Food Programme, Syria Monthly Market Price Bulletin March 2026, S. 3, und May 2026, S. 3; zu der Einteilung der Regionen (hier „South“) siehe die Fußzeile auf Seite 4 des Syria Monthly Market Price Bulletin March 2026.
117Eine weitere wichtige Einnahmequelle sind Unterstützungsleistungen von Verwandten im Ausland. Diese Geldzahlungen betragen mit Stand April 2025 geschätzt drei bis vier Milliarden US$ und machen etwa 15 bis 20 % des inoffiziellen BIP aus. Menschen, die Unterstützung aus dem Ausland erhalten, sind gegenüber denjenigen, die auf lokale Ressourcen angewiesen sind, bessergestellt.
118Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 379, 469 f.; BFA, Syria: The Role of Family and Social Networks for Returning Syrian Refugees, S. 9.
119Häufig ergibt sich eine Lücke zwischen Ausgaben und Einnahmen. Löhne reichen vor allem bei Familien oft nicht aus, um Grundbedürfnisse zu decken. Zum Teil greifen die Bewohner Syriens daher auf sog. negative Bewältigungsstrategien wie die Aufnahme von Schulden oder den Verkauf von Eigentum zurück, um ihre Grundbedürfnisse zu decken.
120Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 377, 400 f. und 407 f.
121In einer von der österreichischen Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Umfrage gaben im Jahr 2025 allerdings nur 5 % der befragten Personen aus Damaskus an, dass sie es nicht schaffen, die Familie mit grundlegenden Konsumgüter wie Kleidung und Schuhe zu versorgen. Entsprechendes gilt für nur 6 % der Befragten für die Versorgung mit Lebensmitteln.
122Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 378, 382.
123Die Versorgungskosten für eine fünfköpfige Familie für einen „Minimum Expenditure Basket“ (MEB), definiert als die Kosten, um die notwendigen Bedürfnisse (Essen, Hygieneprodukte, Energie, Dienstleistungen, Unterkunft) zu decken, werden für März 2026 mit circa 2.650.000 Old SYP und für Mai 2026 mit ca. 26.567 SYP angegeben und variieren je nach Region. Die Kosten in Damaskus und dem Umland von Damaskus weichen nur unwesentlich ab.
124Vgl. World Food Programme, Syria Monthly Market Price Bulletin March 2026, S. 4, und May 2026, S. 4.
125Allerdings sind in dem MEB auch Kosten erfasst, die über die Anforderungen des Art. 3 EMRK hinausgehen. Beispielsweise wird ein vielfältiger Nahrungsbedarf angesetzt (z.B. „animal protein“), der als solcher für die Existenzsicherung nicht erforderlich ist.
126Vgl. World Food Programme, Market Price Watch Bulletin January 2022, S. 2.
127Teils werden daher, bezogen auf einen „Survival Minimum Expenditure Basket“ (SMEB), auch niedrigere Lebenshaltungskosten von etwa 1,79 Mio. Old SYP für eine sechsköpfige Familie angegeben (Stand April 2025).
128Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 383.
129Dies entspricht einem Betrag von rechnerisch 300.000 Old SYP pro Person, wobei zu berücksichtigen ist, dass in dem Gesamtbetrag Synergieeffekte enthalten sein dürften, die alleinstehende Personen zwar teilweise (z.B. Zusammenleben mit anderen Tagelöhner), allerdings nicht in demselben Umfang erreichen werden.
130Dass die Lebenshaltungskosten durch den Irankrieg jüngst wesentlich gestiegen sind, ist nicht ersichtlich.
131Die Versorgung mit Wohnraum ist schwierig. Ein Drittel des Wohnungsbestands wurde beschädigt oder zerstört. Ehemalige Frontgebiete und Stadtzentren sind besonders stark von Zerstörungen betroffen. Die Trümmerbeseitigung wird staatlich organisiert. Kapital für den Wiederaufbau fließt aber eher in Großprojekte als in einen breit angelegten Wiederaufbau; dieser findet vereinzelt und lokal in unterschiedlich starkem Maße statt. Beschädigte Wohnungen werden von zurückgekehrten Bewohnern eigenhändig repariert. Illegaler Wohnungsbau und das Entstehen informeller Siedlungen werden toleriert.
132Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 415 ff.; Danish Immigration Service (im Folgenden: DIS), Syria: Security Situation, Return and Documents, Dezember 2025, S. 31, 68; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Versorgungslage: Armut, Zugang zu Essen und Trinkwasser, Unterkunft, Elektrizität, Zugang zu Bildung, Zerstörung der Infrastruktur, 24. April 2025, S. 5 ff.
133Syrer können ihr früheres Eigentum an Grundstücken grundsätzlich zurückfordern, wenngleich die Durchsetzung in der Praxis schwierig ist.
134Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 420 f.; DIS, Syria: Security Situation, Return and Documents, Dezember 2025, S. 31, 68 f.
135Insgesamt stehen zu wenige Wohnungen zur Verfügung, die Mieten sind deswegen stark gestiegen. In Bezug auf die Höhe von Mietkosten finden sich in den Erkenntnismitteln teilweise die Angaben von befragten Immobilienkaufleuten, Immobilienmaklern oder einem lokalen Korrespondenten, wonach die Kosten für niedrigklassige Wohnungen in Damaskus ab 1 Mio. Old SYP beginnen sollen.
136Vgl. Bundesamt, Länderreport 81 - Syrien, November 2025, S. 85.
137Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass sich die Angaben entsprechend der herangezogenen Quellen vor allem auf den formellen Wohnungsmarkt beziehen und Wohnungen erfassen, die sich in einem moderaten bzw. guten Zustand befinden. Nach Art. 3 EMRK ist es allerdings auch zumutbar, Wohnungen in schlechteren Wohngegenden (ggfs. Randlagen) anzumieten, sich nach günstigeren Wohnungen außerhalb des formellen Wohnungsmarkts umzusehen (z.B. staatlich geduldete informelle Siedlungen) und auch in Gebäuden zu leben, die einen allgemein schlechten Zustand aufweisen. Überdies können sich Wohnungen mit anderen Männern geteilt werden.
138Vgl. zur Rechtslage insoweit BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 -, juris Rn. 44 ff.
139Aus einer Gesamtschau der Erkenntnismittel ergibt sich, dass auch für Tagelöhner ein solcher bezahlbarer Wohnraum in Damaskus und der Region Damaskus existiert. Beispielsweise verweist die EUAA darauf, dass es in Damaskus Gegenden mit Gebäuden gibt, die eine schlechte Qualität aufweisen.
140Vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, S. 100.
141Dass es verfügbaren günstigeren Wohnraum gibt, kommt auch in den weiteren Erkenntnismitteln zum Ausdruck, die zwar zuvorderst die vergleichsweise hohen Kosten des formellen Wohnungsmarkts nennen, dann aber ausführen, dass je nach Gegend, Zustand der Wohnung etc. differenziert werden müsse. Zudem wird in den Erkenntnismitteln darauf hingewiesen, dass es vor allem in den Städten mittlerweile in großem Umfang sog. informelle Siedlungen gibt.
142Vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Versorgungslage: Armut, Zugang zu Essen und Trinkwasser, Unterkunft, Elektrizität, Zugang zu Bildung, Zerstörung der Infrastruktur, 24. April 2025, S. 5 ff. und S. 7 (Auch wenn die Preise in günstigeren Vierteln relativ niedrig seien…“).
143Darüber hinaus spricht gegen die fehlende Verfügbarkeit von bezahlbaren Wohnraum, dass sich aus den Erkenntnismitteln keine Anhaltspunkte für eine weit verbreitete Obdachlosigkeit in der Region Damaskus ergibt, obwohl zahlreiche Bewohner von niedrigen Einkommen bzw. unregelmäßiger Arbeit betroffen sind.
144Die Versorgung mit öffentlichen Dienstleistungen ist eingeschränkt.
145Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 379.
146Die Wasserversorgung ist grundlegend gewährleistet, aber je nach Region nicht durchgehend oder nur zu hohen Preisen verfügbar. In Damaskus und der Region Damaskus ist die Lage besser als in anderen Teilen Syriens, insbesondere haben in einer Befragung 90 % der Personen angegeben, regelmäßig Zugang zu sauberen Trinkwasser zu haben.
147Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 385 ff.
148Die staatliche Stromversorgung variiert regional, durchschnittlich ist sie für zwei Stunden am Tag verfügbar. Die Versorgung erfolgt überwiegend aus dem staatlichen Netz, daneben spielt Solarenergie eine große Rolle.
149Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand Ende März 2025), S. 11; EUAA, Major human rights, security, and socio-economic developments, Oktober 2025, S. 42; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 389 f.
150Die Versorgung mit Grundstoffen zum Heizen ist, auch weil staatliche Subventionen gestrichen wurden, teurer geworden.
151Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 379.
152Gleiches gilt für die Versorgung mit Diesel und Benzin
153- vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 379, 392 f. -,
154wobei hier von zusätzlichen Kostensteigerungen durch den Irankrieg auszugehen ist.
155Die Gesundheitsversorgung ist eingeschränkt. Nur etwa die Hälfte aller Krankenhäuser und Gesundheitsversorgungszentren sind geöffnet. Medizinisches Personal fehlt auch, weil geschätzt 50 bis 70 % der Beschäftigten das Land verlassen haben.
156Vgl. EUAA, Major human rights, security, and socio-economic developments, Oktober 2025, S. 41 f.
157Ausgehend von den geschilderten humanitären Verhältnissen in Syrien ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass nicht jedem Rückkehrer in Syrien automatisch eine Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK droht. Vielmehr ist eine Prognose im Einzelfall anzustellen.
158Vgl. etwa die Auflistung bei VG Minden, Urteil vom 9. Juni 2026 - 1 K 4911/25.A -, juris Rn. 230.
159cc. Dem hier konkret betroffenen Kläger wird es nach alledem zur Überzeugung des Gerichts gelingen, bei einer Rückkehr nach Syrien seinen Lebensunterhalt in der Region Damaskus zu sichern.
160Der Kläger wird durch eine Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt sichern können. Der Kläger ist in Syrien aufgewachsen, ist demnach mit der örtlichen Kultur vertraut und spricht die Landessprache Arabisch. Er hat die Schule bis zur neunten Klasse besucht und bereits Arbeitserfahrungen als LKW-Fahrer und Schmied gesammelt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es ihm bei einer Rückkehr nach Syrien jedenfalls gelingen wird, in diesen Berufen oder ggfs. im Bereich ungelernter Arbeit eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Wie dargelegt, gibt es in der Region Damaskus die entsprechenden Möglichkeiten zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, mit der sich jedenfalls soviel Geld verdienen lässt, dass die Anmietung einfachen Wohnraums, der Kauf einfacher Lebensmittel und eine grundlegende Hygiene gewährleistet werden kann. Ausgehend von den oben geschilderten Lebenshaltungskosten und der Verdienstmöglichkeiten kann der Kläger selbst dann alleine für seinen Lebensunterhalt sorgen, wenn er nur an ca. 50 % der Tage eines Monats eine Arbeit finden würde. Dabei wurde zu Gunsten des Klägers bereits unterstellt, dass er lediglich den vergleichsweise niedrigen Lohn für ungelernte Arbeit von täglich 68.000 Old SYP (Stand: März 2026) erhält und sich die Lebenshaltungskosten auf 1 Millionen Old SYP monatlich belaufen. Tatsächlich sind die Lebenshaltungskosten für einen alleinstehenden Mann - wie unter Hinweis auf den Survival Minimum Expenditure Basket dargelegt - niedriger.
161Der Kläger kann zudem - gerade zur Überbrückung in der Anfangszeit - Rückkehrhilfen in Anspruch nehmen. Zu den verfügbaren Rückkehrhilfen wird auf die Ausführungen im Bescheid verwiesen, die sich mit den öffentlich verfügbaren Informationen decken
162- vgl. https://www.returningfromgermany.de/countries/syria/ -
163und denen der Kläger nicht entgegengetreten ist. Im Rahmen dessen kann der Kläger neben der Übernahme von Reisekosten eine einmalige Förderung in Höhe von 1.000,- Euro und eine Langzeit-Unterstützung (z.B. Wohnungsunterstützung) in Höhe von 2.000,- Euro erhalten. Alleine mit dem sofort verfügbaren Betrag von 1.000,- Euro kann der Kläger unter Zugrundelegung der geschilderten Lebenshaltungskosten seinen Lebensunterhalt bei sparsamer Lebensweise für mindestens ein Jahr sichern, ohne dass er noch auf eine Arbeitsaufnahme angewiesen wäre.
164Auf die Frage, ob der Kläger durch seine „Ehefrau“ finanzielle Unterstützung erfahren würde, kommt es nach alledem nicht mehr an. Gleichwohl ist das Gericht überzeugt, dass sie ihm auch ohne eine rechtliche Verpflichtung ggfs. eine finanzielle Unterstützung zukommen lassen würde, die dem Kläger angesichts der vergleichsweise niedrigen Lebenshaltungskosten in Syrien erheblich helfen würde. Dies zeigen die Schilderungen des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung, wonach seine berufstätige „Ehefrau“ ihm trotz fehlender rechtlicher Verpflichtung bereits finanzielle Unterstützung zur Abbezahlung von Schulden angeboten habe. Dem Kläger wäre im Falle einer Rückkehr nach Syrien auch zumutbar, die Hilfe anzunehmen.
1655. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG stehen der Abschiebung des Klägers ebenfalls nicht entgegen. Insbesondere droht dem Kläger keine Verletzung des Art. 3 EMRK infolge der in Syrien herrschenden humanitären Verhältnissen.
166Eine solche Verletzung kann auch durch die Abschiebung in einen Staat begründet sein, in dem schlechte humanitäre Verhältnisse herrschen. Fehlt es - wie im vorliegenden Fall - an einem verantwortlichen (staatlichen) Akteur für die schlechten humanitären Verhältnisse, beruhen diese also ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf dem Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten, ist eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen („very exceptional cases“) anzunehmen, in denen humanitäre Gründe zwingend („compelling“) gegen eine Abschiebung sprechen.
167Vgl. EGMR, Urteile vom 27. Mai 2008 - 26565/05 (N./Vereinigtes Königreich) -, juris Rn. 42 ff., und vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, juris Rn. 278 ff.; s.a. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21-, juris Rn. 15.
168Solche Umstände liegen hier nicht vor.
169a. Hinsichtlich der rechtlichen Maßstäbe zu Art. 3 EMRK und der Situation des Klägers bei einer Niederlassung in der Region Damaskus wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
170b. Abgesehen davon würde es dem Kläger auch gelingen, seinen Lebensunterhalt in der Herkunftsregion Ar-Raqqa sicherzustellen.
171aa. Hinsichtlich der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse in Syrien wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Mit Schwerpunkt auf die Region Ar-Raqqa ist Folgendes zu ergänzen:
172Der durchschnittliche Tageslohn für ungelernte Arbeit betrug im März 2026 im Nordosten Syriens („NES“), zu der die Region Ar-Raqqa gehört, ca. 580 SYP und im Mai 2026 ca. 870 SYP. Ab Juli 2025 hat der tägliche Durchschnittslohn in der Region 500 SYP nicht unterschritten und ist zuletzt deutlich gestiegen.
173Vgl. World Food Programme, Syria Monthly Market Price Bulletin May 2026, S. 3; zu der Einteilung der Regionen siehe die Fußzeile auf Seite 5 des Syria Monthly Market Price Bulletin May 2026.
174Dass die Tageslöhne seit Mai 2025 kontinuierlich gestiegen sind (von ca. 400 SYP auf ca. 600 SYP im April 2026 bzw. 870 SYP im Mai 2026), spiegelt auch wider, dass es eine entsprechende Nachfrage nach ungelernten Arbeitskräften gibt. Dies zeigt zuletzt auch der starke Anstieg auf 870 SYP im Mai 2026, der nach dem Bericht der WFP auf eine erhöhte Nachfrage an Arbeitskräften im Bereich der Landwirtschaft zurückgeht.
175Die Versorgungskosten für eine fünfköpfige Familie für einen „Minimum Expenditure Basket“ (MEB), definiert als die Kosten, um die notwendigen Bedürfnisse (Essen, Hygieneprodukte, Energie, Dienstleistungen, Unterkunft) zu decken, werden für Mai 2026 mit ca. 26.666 SYP angegeben.
176Vgl. World Food Programme, Syria Monthly Market Price Bulletin May 2026, S. 4.
177Tatsächlich sind die Kosten zur Deckung der Grundbedürfnisse nach Art. 3 EMRK - wie bereits am Beispiel der Region Damaskus ausgeführt - niedriger. Dass die Lebenshaltungskosten durch den Irankrieg jüngst wesentlich gestiegen sind, ist nicht ersichtlich.
178Die Wasserversorgung ist in der Region Ar-Raqqa schwieriger als in Damaskus. 80 % der Wasserversorgungssysteme sind nicht funktionsfähig. Häufig müssen Bewohner auf Brunnen zurückgreifen, bei denen die Wasserqualität nicht gesichert ist. Eine grundlegende Versorgung mit Trinkwasser ist aber gewährleistet.
179Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation. Syrien (Version 13), Februar 2026, S. 387.
180bb. Danach würde es dem Kläger zur Überzeugung des Gerichts auch gelingen, seinen Lebensunterhalt in der Region Ar-Raqqa sicherzustellen. Dabei berücksichtigt das Gericht maßgeblich, dass der Kläger in der Region über zahlreiche Geschwister verfügt, die ihn im Falle einer Rückkehr - gerade in der Anfangszeit - einzeln bzw. gemeinsam unterstützen können. So wird es dem Kläger möglich sein, beispielsweise bei seinem Bruder im Wohnhaus der Familie oder bei den Familien seiner Schwestern zu leben und dort von Synergieeffekten (z.B. gemeinsames Kochen, Heizen) zu profitieren. Mit ungelernter Arbeit kann der Kläger dort ausreichend Mittel erwirtschaften, um sich ergänzend einfache Lebensmittel und einen einfachen Hygienestandard leisten zu können, selbst wenn er nicht an allen Tagen im Monat eine Beschäftigung finden würde. Insoweit wird es dem konkret betroffenen Kläger zu Gute kommen, dass er bereits Berufserfahrungen als LKW-Fahrer und Schmied hat. Dass es dem Kläger aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, in seine Herkunftsregion zurückzukehren, hat er auch nicht substantiiert dargelegt. Soweit er geltend macht, dass es dort keine Arbeit gebe, ist sein Vortrag völlig unsubstantiiert. Dass es in der Region ggfs. keine „stabile“ Arbeit gibt, steht einer Rückkehr nicht entgegen, da es dem Kläger auch zumutbar ist, Tageslohnarbeiten aufzunehmen. Der Kläger kann zudem - wie bereits ausgeführt - Rückkehrhilfen in Anspruch nehmen, die ihm in Verbindung mit der verwandtschaftlichen Unterstützung für einen sehr langen Zeitraum helfen würden, seinen Lebensunterhalt auch ohne Erwerbstätigkeit sicherzustellen. Darüber hinaus kann der Kläger - ohne dass es noch darauf ankommt - auf die Unterstützung seiner „Ehefrau“ zurückgreifen; insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
1816. Die Abschiebungsandrohung, deren Rechtmäßigkeit sich nach § 34 AsylG a.F. (entspricht im Wesentlichen § 34 AsylG) i.V.m. §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG bestimmt, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere liegen keine Gründe vor, die nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG a.F. (entspricht § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG) bzw. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gegen den Erlass einer Abschiebungsandrohung sprechen.
182Dass der Kläger mit einer deutschen Staatsangehörigen religiös verheiratet bzw. verlobt sein will, steht der Abschiebungsandrohung ebenfalls nicht entgegen.
183Vgl. zum Maßstab des Art. 6 GG und Art. 8 EMRK etwa: OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2000 - 18 B 1074/00 -, juris Rn. 5 f.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. März 2023 - 4 MB 4/23 -, juris Rn. 19 ff.
184Eine eheliche Lebensgemeinschaft besteht noch nicht. Auf die grundsätzlich auch geschützte Eheschließungsfreiheit kann sich der Kläger schon deswegen nicht berufen, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass die Eheschließung konkret absehbar ist.
185Unabhängig davon stehen dem Schutz der familiären Bindungen Sinn und Zweck des in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 3 AufenthG vorgeschriebenen Visumverfahrens gegenüber, der darin besteht, die Zuwanderung nach Deutschland wirksam steuern und begrenzen zu können, so dass es mit dem Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK grundsätzlich vereinbar ist, den Ausländer auf die Einholung eines für den begehrten Aufenthaltstitel erforderlichen Visums zu verweisen, das den zuständigen Behörden die Gelegenheit bietet, die Erteilungsvoraussetzungen vor der Einreise des Ausländers zu überprüfen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist regelmäßig hinzunehmen.
186Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 -, juris Rn. 47.
187Nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ist hier auch nicht ersichtlich, dass eine Trennung des Klägers von seiner „Ehefrau“ bzw. Verlobten zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung führen würde. Die Beziehung ist insbesondere offenkundig in vollem Bewusstsein der Ungewissheit des Aufenthalts des Klägers in der Bundesrepublik begründet, jedenfalls aber aufrechterhalten worden. Insoweit konnte bei den Beteiligten nicht der Eindruck entstehen, sie würde ohne Weiteres bzw. ohne jegliche Zäsur in Deutschland fortgesetzt werden können.
188Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. März 2023 - 4 MB 4/23 -, juris Rn. 19 ff.
1897. Das angeordnete und auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot ist nicht zu beanstanden. Sind Umstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet erhöhen, ebenso wenig erkennbar wie Umstände, die geeignet sind, das Gewicht dieses öffentlichen Interesses zu mindern, so begegnet es in einer Situation, die keine Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen aufweist, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot - wie hier - auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch Art. 11 Abs. 2 Satz 1 RL 2008/115/EG und § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen.
190Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 -, juris Rn. 18.
191Umstände, die eine Verkürzung der vom Bundesamt vorgenommenen Befristung gebieten, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Hinsichtlich der religiösen Eheschließung bzw. des Verlöbnisses wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen, wonach diese mangels einer konkret absehbaren Eheschließung derzeit keine schützenswerte Position vermittelt.
192Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.